Antwort
Als selbständige Physiotherapeutin melden Sie sich neben den von Ihnen benannten Stellen auch bei der Berufsgenossenschaft für Gesund und Wohlfahrtspflege (www.bgw-online.de) an, welche als Versicherung zahlt, falls Sie sich während der Ausübung Ihrer Tätigkeit selbst verletzen oder eine Berufskrankheit auftreten sollte. Kümmern Sie sich zudem Ihre eigene Krankenversicherung.
Da Sie ausschließlich Privatpatienten behandeln, ist eine Anmeldung bei den Krankenkassen für eine Zulassung nicht notwendig. Üblicherweise wird Ihre Qualifikation nicht nachgeprüft, jedoch können Sie ja jederzeit Ihre Berufsurkunde vorlegen, falls eine entsprechende Anfrage kommen sollte. Die Rechnung richten Sie direkt an den Patienten. Behalten Sie in jedem Fall als Nachweis für Ihre eigenen Unterlagen eine Kopie der Verordnung in Ihren Akten.
Eine Garantie für die Kostenübernahme durch die Beihilfestelle und /oder die Private Krankenkasse können Sie Ihren Patienten nicht geben, da diese abhängig ist von der konkreten Absicherung (Beihilfe, welche private Krankenkasse, welcher Tarif etc.) des einzelnen Patienten.
Laut Patientenrechtegesetz sind Sie ohnehin verpflichtet, VOR Behandlungsbeginn den Patienten über die auf ihn zukommenden Kosten konkret schriftlich zu informieren. Ich empfehle in diesem Zusammenhang direkt einen schriftlichen Behandlungsvertrag abzuschließen (doppelte Ausführung), aus welchem einerseits die Kosten hervorgehen und in welchem andererseits klar geregelt ist, dass diese Kosten vom Patienten zu zahlen sind unabhängig von einer Erstattung durch Dritte.
Der Patient kann dann im Vorfeld mit seinen Kostenträgern die Erstattung klären. Sofern Sie die beihilfefähigen Höchstsätze ansetzen, werden die Kosten dem Patienten erfahrungsgemäß erstattet.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Januar 2018
Tipps der Redaktion: