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Physiotherapeutin ohne Praxisadresse: Privatversicherte behandeln?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin bisher noch als angestellte Physiotherapeutin tätig. Momentan plane ich eine eigene Praxisgründung. Gerne möchte ich die Zwischenzeit nutzen, um Stammpatienten weiter zu behandeln. Darum stellt sich mir die Frage, ob ich auch ohne feste Praxisadresse Privatversicherte behandeln darf und falls ja, was ich neben der Steuernummer dafür benötige.

Antwort

Als ausgebildete Physiotherapeutin dürfen Sie Privatpatienten behandeln, ohne eine Kassenzulassung zu haben.

Hierbei ist grundsätzlich folgendes zu beachten:
Sie selbst melden sich als selbständige Physiotherapeutin bei folgenden Stellen an:

  1. Finanzamt mit selbstständiger Steuernummer
  2. Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung
  3. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg, Tel.: 040/ 20207-0
  4. Rentenversicherung

Jeder selbstständige Physiotherapeut ist grundsätzlich pflichtversichert in der Deutschen Rentenversicherung Bund, kann in den ersten drei Jahren zwischen drei Beitragsarten wählen und sich befreien lassen, wenn er selbst einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt oder zwei Minijobber mit zusammen mehr als 450 Euro Monatsverdienst.

Denken Sie zudem an Ihre Krankenversicherung. Je nach Umfang der Selbständigkeit und weiteren Beschäftigungen ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten. Diese klären Sie am besten direkt mit Ihrer Krankenversicherung.

Beachten Sie zudem das Patientenrechtegesetz, nach welchem Sie verpflichtet sind, den Patienten vor Behandlungsbeginn schriftlich über die auf ihn zukommenden Kosten zu informieren.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
August 2018

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