Antwort
Sobald eine Zustimmung des Vermieters vorliegt, kann Ihr Arbeitgeber die Räumlichkeiten an Sie untervermieten. Allerdings sind in dem Zusammenhang die Zulassungsempfehlungen zu beachten, wenn die Physiotherapie Ihres Arbeitgebers gesetzlich Versicherte behandelt. Ein Teilen der Räumlichkeiten ist darin nämlich nur Heilmittelerbringern erlaubt, wozu ein Osteopath nicht gehört, so dass eine Vermietung ausschließlich vor und nach den offiziellen Praxisöffnungszeiten der Physiotherapie möglich ist. Anderenfalls besteht die Gefahr des Zulassungsverlustes Ihres Arbeitgebers.
Alternativ kann Ihr Arbeitgeber die Zulassungsstellen in Bayern auch dazu anfragen. Je nach Sachbearbeiter sind erfahrungsgemäß Ausnahmen von dieser Regel möglich.
Wenn die Räumlichkeiten des osteopathischen Teiles indes gänzlich vom übrigen Teil abgetrennt werden (können), bedarf es nur der Zustimmung des Vermieters, da dann die Physiotherapiepraxis von dem Umstand dann gar nicht betroffen ist.
Zum Praxisschild:
Für Sie gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV: https://www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/__2.html
Stets zur Verfügung stellen müssen Sie also:
...die Anschrift einer Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihnen in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer.
Daraus ergibt sich, dass Ihr Name auch an der besagten Adresse ersichtlich sein muss, an der Sie tätig sind. Das muss aber kein Praxisschild sein, sondern kann auch ein Aushang oder das Türklingelschild sein. Wichtig ist, man findet Sie unter besagter Anschrift.
Nicht konkret benannt haben Sie die Art des Vertrages, den Sie mit Ihrem Arbeitgeber abschließen wollen. Ich nehme an, Sie beziehen diese allgemeine Frage auf die der Vermietung.
Es ist in der von Ihnen beschriebenen Konstellation zudem ratsam eine Ergänzung zu Ihrem Arbeitsvertrag vorzunehmen, in dem Ihre selbstständige Nebentätigkeit erwähnt wird.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Januar 2018
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