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Mobile Physio- und Massagetherapie in umgebautem Wohnmobil anbieten?

Frage

Wir sind eine Physiotherapeutin und ein Masseur. Uns kam die Idee mobile Physio- und Massagetherapie für Privatpatienten und Selbstzahler anzubieten. Allerdings in einem professionell umgebauten Wohnmobil als Behandlungsraum. Das gibt es wohl noch nicht und man könnte auch Sportveranstaltungen etc. besuchen. Ist dieses wohl rechtlich möglich?

Antwort

Grundsätzlich gilt zunächst: Für die Behandlung von Selbstzahlern, die ohne ärztliche Verordnung erfolgt, benötigen Sie zunächst einen Heilpraktiker oder einen Heilpraktiker beschränkt auf dem Gebiet der Physiotherapie/Massage.

Zu Ihrer Frage: Nach § 5a des Heilpraktikergesetzes begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, da Sie Heilkunde im „Umherziehen“ ausüben: https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html
Die Definition des "Umherziehens" wird von verschiedenen Gesundheitsämtern aber different beurteilt.

Wenn Sie einen festen Geschäftssitz angeben können, wozu auch Ihre Privatwohnung dienen kann und z.B. feste Zeiten und Plätze benennen können, wann und wo Sie in der Woche mit dem zur Praxis umgebauten Wohnmobil zu finden sind, kann es sein, dass das Gesundheitsamt eine Erlaubnis erteilt. Zuständig ist stets das Gesundheitsamt an Ihrem Geschäftssitz.

Beachten Sie bei einer Genehmigung unbedingt eine Entscheidung Landgerichts München (Az. 6 S 5452/13):
Das Landgericht München vertritt die Rechtsansicht, dass Heilpraktiker-Leistungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der behandelnde Heilpraktiker über einen eigenen Behandlungsraum verfügt. Dies sei nicht der Fall, wenn der Heilpraktiker einen Praxisraum nur bei Bedarf stundenweise anmietet. Das Gericht hat hierdurch ein versicherungsrechtliches Niederlassungsgebot für Heilpraktiker begründet. Auf diese Weise konnte die Krankenversicherung bei der Patientin eine Rückforderung von Erstattungsleistungen in Höhe von über 1.800 Euro durchsetzen.

Das Landgericht München fordert eine als „Mittelpunkt der Ausübung des Heilpraktikerberufes“ anzusehende Räumlichkeit. Die Praxis muss personell, sachlich und räumlich so eingerichtet sein, dass die Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Heilpraktiker ausgeübt werden kann. Sie muss vorwiegend vom Heilpraktiker genutzt werden, angemessen eingerichtet sein und nach außen kenntlich gemacht werden (Praxisschild).

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Mai 2018

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