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Massagepraxisräume auch als Heilpraktikerin nutzen?

Frage

Ich bin Heilpraktikerin, medizinische Masseurin und Lymphtherapeutin und beabsichtige eine Praxis zu eröffnen und mit „mir selbst“ zu teilen. Die Räumlichkeiten werden so sein, dass ich die Krankenkassenzulassung für die Heilmittel „klassische Massagetherapie“ und „manuelle Lymphdrainage“ voraussichtlich bekomme. Meine Absicht ist es, meine Praxis beispielsweise an den Tagen Mo/Di und Mi als Massagepraxis zu führen und am Do und Fr als Praxis für Naturheilkunde. Die Praxis besitzt zwei Eingänge. Der eine bekommt ein Praxisschild für die Massagepraxis mit entsprechenden Öffnungszeiten und der andere ein Praxisschild mit Öffnungszeiten für die Heilpraktikerpraxis. Meine Frage ist nun, ob es erlaubt ist einen der vorhandenen Massagepraxisräume auch als Heilpraktikern zu nutzen - eben nur an unterschiedlichen Tagen? Oder brauche ich einen zusätzlichen fünften Raum, welchen ich nur als Heilpraktikerin nutze?

Antwort

Die Zulassungsvoraussetzungen des GKV-Spitzenverbandes für eine Kassenzulassung sehen vor, dass die zugelassene/fachliche Leitung ganztägig für Ihre Praxis zur Verfügung steht (www.gkv-spitzenverband.de). Insofern werden die Zulassungsstellen einer Öffnung der Massagepraxis an nur drei Tagen in der Woche vermutlich nicht zustimmen. Zusätzlich muss die Praxis in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten oder gewerblichen Bereichen getrennt sein. Eine solche Trennung kann jedoch entweder räumlich als auch zeitlich erfolgen.

Grundsätzlich ist es also schon möglich, dass Sie in den selben Räumlichkeiten beides zu unterschiedlichen Zeiten anbieten, wobei jedoch laut Zulassungsempfehlungen Ihre Tätigkeit für die Heilmittelpraxis (Massage) eindeutig die Hauptbeschäftigung darstellen muss.

Da Sie selbst in einer Person die unterschiedlichen Qualifikationen mitbringen, ist es möglich bei den Zulassungsstellen einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen, sodass Sie möglicherweise die Erlaubnis erhalten, beide Bereiche miteinander zu kombinieren. Klären Sie dies am Besten vorab mit den für Ihr Bundesland zuständigen Kassenverbänden.

Falls dies so nicht zugelassen wird, haben Sie immer noch die Möglichkeit, außerhalb der üblichen Praxisöffnungszeiten (z.B. abends) in den Räumen Ihre Heilpraktikerleistungen anzubieten.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
November 2017

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