Antwort
Zur Frage 1:
Grundsätzlich ist jede Gesellschaftsform in ihrem Fall denkbar, jedoch kommt es bei unterschiedlichen Gesellschaftsformen auch ggf. zu unterschiedlichen Auswirkungen auf die Besteuerung des Gewinns. Darüber wird in der Antwort zur Frage 2 eingegangen.
Zur Frage 2:
Kassenärztliche Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und Psychotherapeuthinnen und Physiotherapeuten sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (vgl. § 4 Nr. 14 Bst. A UStG). Diese Umsatzsteuerbefreiung wird rechtsformunabhängig gewährt. Bei der Wahl zur Ausübung der Tätigkeit in Form einer GmbH wird dieser Gesellschaft kraft Gesetzes die Gewerbesteuerpflicht auferlegt. Somit müssten Sie im Rahmen der GmbH den erwirtschafteten Gewinn der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterwerfen. Die BAG bzw. GbR sowie auch eine Partnerschaftsgesellschaft ist, soweit sie lediglich heilberufliche Tätigkeiten ausübt, von der Gewerbesteuer ausgenommen.
Sollten Sie jedoch Tätigkeiten, welche sich außerhalb einer heilberuflichen (freiberuflichen) Tätigkeit befindet, ausüben, kann eine Infektion der Gesamttätigkeit stattfinden und so zu einer Umqualifizierung als Gewerbebetrieb und somit eine Besteuerung mit Gewerbesteuer in Betracht kommen. Sollten Sie zukünftig eine Tätigkeit außerhalb der heilberuflichen Tätigkeit ins Auge fassen, rate ich Ihnen, hierfür eine separate Gesellschaft zu gründen, um einer „Abfärbung“ vorzubeugen.
Quelle:
Sascha Schneider
Steuerberater
Diplom-Betriebswirt (FH)
Stand:
Februar 2023
Tipps der Redaktion: