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Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie: Rechtsform und Besteuerung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Geplant ist eine Gemeinschaftspraxis in Form einer BAG, GbR oder GmbH.

Gesellschafter 1 ist studierter Psychotherapeut, Gesellschafter 2 ist ausgebildeter Heilpraktiker für Psychotherapie (kleiner Heilpraktiker). Des Weiteren sollen Psychotherapeuten in Anstellung hinzukommen.

Die Leistungen sollen ausschließlich heiltherapeutisch angeboten werden und per Antragsverfahren mit der Kasse abgerechnet werden.

Frage 1: In welcher Form könnte das möglich sein?

Frage 2: Fallen in dieser Konstellation Gewerbesteuer (Abfärbegesetz) oder gar USt auf die Gesamteinkünfte an?

Antwort

Zur Frage 1:
Grundsätzlich ist jede Gesellschaftsform in ihrem Fall denkbar, jedoch kommt es bei unterschiedlichen Gesellschaftsformen auch ggf. zu unterschiedlichen Auswirkungen auf die Besteuerung des Gewinns. Darüber wird in der Antwort zur Frage 2 eingegangen.

Zur Frage 2:
Kassenärztliche Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und Psychotherapeuthinnen und Physiotherapeuten sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (vgl. § 4 Nr. 14 Bst. A UStG). Diese Umsatzsteuerbefreiung wird rechtsformunabhängig gewährt. Bei der Wahl zur Ausübung der Tätigkeit in Form einer GmbH wird dieser Gesellschaft kraft Gesetzes die Gewerbesteuerpflicht auferlegt. Somit müssten Sie im Rahmen der GmbH den erwirtschafteten Gewinn der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterwerfen. Die BAG bzw. GbR sowie auch eine Partnerschaftsgesellschaft ist, soweit sie lediglich heilberufliche Tätigkeiten ausübt, von der Gewerbesteuer ausgenommen.

Sollten Sie jedoch Tätigkeiten, welche sich außerhalb einer heilberuflichen (freiberuflichen) Tätigkeit befindet, ausüben, kann eine Infektion der Gesamttätigkeit stattfinden und so zu einer Umqualifizierung als Gewerbebetrieb und somit eine Besteuerung mit Gewerbesteuer in Betracht kommen. Sollten Sie zukünftig eine Tätigkeit außerhalb der heilberuflichen Tätigkeit ins Auge fassen, rate ich Ihnen, hierfür eine separate Gesellschaft zu gründen, um einer „Abfärbung“ vorzubeugen.

Quelle:
Sascha Schneider
Steuerberater
Diplom-Betriebswirt (FH)

Stand:
Februar 2023

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