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Ergotherapeutin mit Praxis für Prävention: freiberufliche Tätigkeit?

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Frage

Ich bin Ergotherapeutin und Kunsttherapeutin und möchte mich gerne nebenberuflich selbständig machen. Ich plane die Eröffnung einer Praxis für Prävention mit Angeboten wie z.B. Cranio-Sacral-Balance, kunsttherapeutische Gruppen- und Einzelangebote, Pilatesgruppe, Lachyogagruppe. Falle ich weiterhin in den Bereich der freien Berufe, da Ergotherapeutin mein Grundberuf ist? Muss ich eine Präventionspraxis beim Gesundheitsamt genehmigen lassen? In welcher Form darf ich für meine Praxis werben bzw. gibt es hierzu Einschränkungen?

Antwort

Es ist anzuraten, dass Sie die Tätigkeiten basierend auf Ihrer Ausbildung als Ergotherapeutin anbieten, um eine Gewerblichkeit zu vermeiden, die anderenfalls die Folge wäre.

Die von Ihnen benannten Bereiche können therapeutische Ansätze in der Leistungsbeschreibung der Ergotherapie sein und bieten deshalb die Möglichkeit dazu.

Eine Anmeldung beim Gesundheitsamt muss allein aus diesem Grund erfolgen, da Sie auf ergotherapeutischer Basis tätig werden. Die Anmeldepflicht umfasst jedoch auch nur vorübergehende oder gelegentliche medizinische Dienstleistungen im Sinne der Artikel 5 - 9 der Richtlinie 2005/36/EG.

Eine Genehmigung vom Gesundheitsamt ist indes nicht erforderlich.

Sie dürfen alle Werbemedien nutzen. In der Ausführung werden Sie beschränkt durch das Heilmittelwerbesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html
sowie durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Februar 2018

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