Antwort
Selbstzahler-Leistungen können Sie grundsätzlich ohne Praxisräume anbieten und benötigen dafür auch keine Kassenzulassung.
Je nach der Art Ihrer Angebote, sind dabei bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
1. Sofern Sie aufgrund einer bestehenden Erkrankung eine therapeutische Behandlung durchführen wollen gilt:
Anhand der Leistungsbeschreibung der Ergotherapie, welche in Anlage 1 der Rahmenempfehlung zu finden ist, können Sie prüfen, ob die von Ihnen angedachte neuromuskuläre Behandlung als mögliche Methode und damit Teilbereich der Ergotherapie kategorisiert werden kann. Hierbei ist entscheidend, dass nachweislich die benannten therapeutischen Wirkungen und Ziele erreicht werden können.
In diesem Fall dürften Sie als ausgebildete Ergotherapeutin die Behandlungen durchführen, wenn entweder eine (privat-)ärztliche Verordnung vorliegt oder Sie die sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis beschränkt auf den Bereich Ergotherapie besitzen. Die „große“ Heilpraktiker-Erlaubnis wäre selbstverständlich auch möglich.
Falls die Methode nicht als Teil der Ergotherapie angesehen werden kann, wäre in jedem Fall die uneingeschränkte Heilpraktiker-Erlaubnis notwendig.
Sie müssten sich in diesem Fall beim Finanzamt, beim Gesundheitsamt und bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege anmelden und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
2. Reine Beratungstätigkeiten sowie Wellness und Prävention dürfen auch ohne Verordnung oder Heilpraktiker-Erlaubnis durchgeführt werden.
Beachten Sie zusätzlich in jedem Fall Ihre eigene soziale Absicherung (Krankenkasse, Rentenversicherung etc.).
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
August 2018
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