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Büroräume für psychotherapeutische Praxis nutzen?

Frage

Ich möchte gewerbliche Räume kaufen - für eine psychotherapeutische Praxis. Es handelt sich um das Erdgeschoss einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Kassenzulassung von der KV habe ich. Die Räume sind als Büroräume in der Teilungserklärung ausgewiesen. Meine Fragen: a) Kann ich als Büroräume ausgewiesene Räume als psychotherapeutische Praxis nutzen? b) Müssen die Eigentümer der anderen Wohnung befragt werden, ob sie einverstanden sind bzw. muss in der Teilungserklärung explizit erwähnt werden, dass die (vormals) Büroräume (= gewerblich) jetzt als Psychotherapie-Praxis betrieben werden soll?

Antwort

Die Landesbauordnung und die örtlichen Bauvorschriften regeln die Fragen der Voraussetzungen und Nutzung von Wohn- oder Gewerbeeinheiten. Solange das Infektionsschutzgesetz nicht berührt wird, werden zumeist keine anderen räumlichen Anforderungen im Vergleich von Büroräumen und Therapiepraxen gestellt. Da aber jede Gemeinde für sich per Satzung auch davon abweichen kann, ist es ratsam einfach beim Bauamt zu erfragen, ob sich die baulichen Voraussetzungen für eine Psychotherapiepraxis mit den Voraussetzungen der Büroräume decken oder ob noch ein Nutzungsänderungsantrag notwendig ist.

Ob die anderen Wohnungseigentümer zustimmen oder informiert werden müssen, sollte vertraglich geregelt worden sein. Das sollte der Notar, der die Teilungserklärung vorgenommen hat, in seiner Funktion als Anwalt beantworten können. Ist dies noch nicht geregelt worden, ist eine schriftliche Fixierung anzuraten im Sinne einer tragfähigen guten Nachbarschaft.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Mai 2018

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