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Social-Media-Betreuung für Unternehmen: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Bisher arbeite ich als Angestellte in einer PR-Agentur und bin eigenverantwortlich für den Social Media Bereich einiger Kunden zuständig. Durch Corona-Einflüsse muss die Agentur schließen, jedoch habe ich die Gelegenheit, für meine Kunden weiterhin den Bereich Social Media abzudecken. Ist dies auf Basis „Freelance" möglich? Muss ich beim Finanzamt eine gesonderte Steuernummer beantragen und/oder diese Tätigkeit anmelden? Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Antwort

Grundsätzlich sind für Sie mehrere Zugänge zum freien Beruf denkbar: über eine journalistische oder schriftstellerische Tätigkeit, die beratende Betriebswirtin oder eine künstlerische Betätigung.

Dienstleistungen, deren Schwerpunkt darin besteht, für ein Unternehmen und dessen Dienstleistungen oder Produkte zu werben, fallen nicht unter die journalistische Tätigkeit. Vergleichbares gilt für die schriftstellerische Tätigkeit. YouTuber, Blogger oder Influencer werden in der Regel als Gewerbetreibende eingestuft. Werbende und werbeähnliche Berufe werden grundsätzlich nicht den freien Berufen zugeordnet. Sie können also nicht davon ausgehen, über eine journalistische oder schriftstellerische Tätigkeit den Status der Freiberuflerin nach dem Einkommensteuerrecht zu erhalten. Anders wäre es, wenn Sie nachweisen könnten, dass die werbende Dienstleistung lediglich ein Hilfsgeschäft zu Ihrer journalistischen Tätigkeit darstellt, der Journalismus Ihre Tätigkeit eindeutig prägt.

Grundsätzlich besteht eine Einkommensteuererklärungspflicht, sobald Einnahmen aus der Tätigkeit als im PR-Bereich soziale Medien generiert werden.

Aus der Rechtsprechung: Wenn die unmittelbare Verkaufsförderung nach den konkreten Vorgaben des Auftraggebers im Vordergrund steht, erzielt der Influencer hier gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG (BFH 16.9.14, VIII R 5/12). „Als Journalist kann nur angesehen werden, wer zumindest mittelbar auf der Seite der Medien berichtend arbeitet, nicht aber wer lediglich bewirkt, daß über ihn oder über ein von ihm vertretenes Unternehmen oder Produkt berichtet wird (Finanzgericht FG Düsseldorf, Urt. v. 21. 11. 1997 - 3 K 6936/91 G, EFG 1998 S. 739; Bundesfinanzhof, Az. des BFH: IV R 16/98).“ „Die Tätigkeit als Werbeberater und Public-Relations-Berater, wenn und weil er sich nicht an die Öffentlichkeit wendet (BFH BStBl II 1978, 565); anders, wenn er publizistisch tätig wird, indem er zu bestimmten Themen öffentlich Stellung nimmt (FG D'dorf EFG 1972, 378 rkr).“

Die Tätigkeit einer beratenden Betriebswirtin nach dem Einkommensteuergesetz üben Sie nicht aus, da Sie nicht über die erforderliche Ausbildung verfügen und Ihre Dienstleistung lediglich einen Teilbereich der Betriebswirtschaftslehre umfasst. Sehen Sie hierzu: PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53  KB).

Eine künstlerische Tätigkeit ist wohl auch auszuschließen, siehe: PRAXISHILFE: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler (PDF, 111  KB).

Als Freelancerin können Sie sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sein. Sie werden wohl ein Gewerbe anmelden müssen. Bei der Einordnung in freie Berufe gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung. „Eine erste steuerliche Behandlung als Freiberufler ist aber keine endgültige Entscheidung. Die kommt in vielen Fällen erst später: bei einer Betriebsprüfung. Wer vorher Gewissheit haben möchte, kann beim Finanzamt eine kostenpflichtige ´Verbindliche Auskunft´ beantragen.“ Aus: GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB)

Einen Überblick zur Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Informationen zur Gründung im Social-Media-Marketing finden Sie ebenfalls im BMWi-Existenzgründungsportal.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2020

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