Antwort
Für die Einstufung einer freiberuflichen Tätigkeit muss jede Tätigkeit individuell bewertet werden.
Das Verfassen von PR-Texten und Artikeln könnte vom Finanzamt als „schriftstellerische Tätigkeit“ (vgl. §18 EStG) und somit als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre eigenen Gedanken schriftlich niederlegen und der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Ein weiterer von Ihnen genannter Tätigkeitsbereich ist die Beratung in Kommunikationsfragen. Eine Unternehmensberatung gilt als freiberuflich, wenn Sie als typisch für den jeweiligen Katalogberuf (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG betrachtet wird. Typischerweise wird diese im betriebswirtschaftlichen Bereich dann als freiberuflich eingestuft, wenn die Voraussetzungen des beratenden Volks- und Betriebswirts erfüllt werden. Aufgrund des von Ihnen angegebenen Qualifikationshintergrundes, wäre, unabhängig von der Spezialisierung, eine Beratung im betriebswirtschaftlichen Bereich voraussichtlich als gewerblich einzustufen. Weitere Informationen hierzu in der „Praxishilfe: Beratender Betriebswirt als freier Beruf“ (siehe unten).
Bei Fortbildungsveranstaltungen könnte die Einstufung der Freiberuflichkeit gegeben sein, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ (vgl. §18 EStG) handelt. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um Einzel- oder Gruppenunterricht handelt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Voraussetzung für die freiberufliche Einstufung ist, dass Sie Ihr Wissen in organisierter und institutionalisierter Form vermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Im Zusammenhang mit der unterrichtenden Tätigkeit ist zu beachten, dass die Finanzämter die Einstufung der Freiberuflichkeit zunehmend strenger auslegen. Hintergrund ist ein Gerichtsurteil (Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 4077/00), welches besagt, dass nur unterrichtende Personen, die eine Dienstleistung höherer Art erbringen, als Freiberufler einzustufen sind. Dienstleistung höherer Art bedeutet, dass Sie Ihr Wissen aus Bereichen vermitteln, die Sie im Rahmen Ihres (Fach-)Hochschulstudiums erworben haben.
Da Sie jedoch von der Organisation von Fortbildungsveranstaltungen sprechen, möchte ich anmerken, dass es sich bei der reinen Organisation von Veranstaltungen nicht um eine unterrichtende Tätigkeit handelt und somit eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen würde.
Die Einstufung der Freiberuflichkeit hat nichts mit dem Verdienst zu tun. Die Grenze von 450 Euro könnte jedoch für die Rentenversicherung relevant sein, falls Sie rentenversicherungspflichtig sein sollten. Mehr Informationen hierzu finden Sie in den angehängten Links.
Wie bereits erwähnt, sind die einzelnen Tätigkeiten bezüglich einer Einstufung getrennt zu betrachten. Zusammenfassend ist zu sagen, dass Sie für das Schreiben von PR-Texten oder Artikeln und einer reinen unterrichtenden Tätigkeit gute Chancen auf eine freiberufliche Einstufung hätten, wenn Sie die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Kommunikationsberatung und die Organisation von Veranstaltungen würden jedoch voraussichtlich als gewerblich eingestuft werden. Es besteht bei „gemischt trennbaren Tätigkeiten“ die Möglichkeit gewerbliche und freiberufliche Einnahmen voneinander zu trennen. Falls Sie dauerhaft weniger als 450 euro (538 Euro Stand: Jan. 2024) monatlich verdienen werden, ist der Aufwand einer Trennung jedoch i.d.R. nicht verhältnismäßig. Bei Fragen zur Thematik „trennbar gemischte Tätigkeiten“ empfiehlt es sich, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.
Die endgültige Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit eine Freiberuflichkeit begründet oder nicht, obliegt allein dem zuständigen Finanzamt. Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes darstellt. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung stuft das Finanzamt Ihren Status (freiberuflich vs. gewerblich) verbindlich ein.
Quelle:
Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Stand:
Juli 2019
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