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Montagetätigkeit als Ingenieur: Freiberuflich?

Frage

Ich bin hauptberuflich als Ingenieur im Innenausbau angestellt und plane, mich zusätzlich nebenberuflich als freiberuflicher Ingenieur selbständig zu machen. (Erlaubnis vom Arbeitgeber liegt schriftlich vor).
Da ich dies nur nebenberuflich ausüben möchte, wollte ich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

Hierbei möchte ich neben den Beratungs-, Gestaltungs- und Planungsleistungen aufgrund meiner Tischlerausbildung auch die Montage anbieten.

Nun zur Frage:
Würde diese Montagetätigkeit noch zur freiberuflichen Ingenieurstätigkeit dazu zählen, oder müsste ich ein separates Gewerbe anmelden und als gemischte Tätigkeit im steuerlichen Erfassungsbogen angeben?

Antwort

Um einen Freien Beruf ausüben zu können, müssen Ingenieure den Voraussetzungen des entsprechenden Katalogberufes i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Genüge tun. Neben dem Vorliegen eines ingenieurstypischen Studiums bzw. eines in Breite und Tiefe vergleichbaren Wissens (BFH Urteil v. 17.01.2007 - XI R 5/06), müssen Selbstständige das einschlägige Wissen auch anwenden und einen Kernbereich des Ingenieurwesens voll abdecken (BFH Urteil v. 17.01.2007 - XI R 5/06). Nach ständiger Rechtsprechung zählen dazu im Besonderen die Hauptgebiete wie Forschung, Lehre, Entwicklung, Versuchs- und Prüfungswesen, Projektierung, Berechnung, Konstruktion, Gestaltung, Fertigung und Betrieb, Vertrieb, Montage, Instandhaltung, Kundendienst, technische Verwaltung und Betriebsführung (vgl. BFH, Urt. vom 26.06.2003; BFH-Urt. vom 11. 06. 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584, Nr. 2 b).

Tätigkeiten, die von Berufsträgern mit technischer Ausbildung erbracht werden können, ohne dass ein in Breite und Tiefe mit dem Ingenieur vergleichbares Wissen nötig wäre, entsprechen somit nicht den Anforderungen des vorliegenden Katalogberufes. Die Montagetätigkeit auf Grundlage einer Ausbildung erscheint nicht als ingenieurstypische und somit auch nicht als freiberufliche Tätigkeit. Auch bei den übrigen genannten Vorhaben wäre nicht von einer Freiberuflichkeit auszugehen, sofern diese nicht auf der Grundlage von ingenieurstypischem Wissen erbracht werden.

Wichtig ist im Übrigen die Tatsache, dass die endgültige Entscheidung über die Unterscheidung zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbe ausschließlich dem zuständigen Finanzamt bzw. Gewerbeamt obliegt. Eine erste Einstufung ist darüber hinaus unverbindlich und kann bei einer späteren Betriebsprüfung auch rückwirkend revidiert werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu den Freien Berufen nicht vor, kann die entsprechende Tätigkeit gewerblich ausgeübt werden.

Quelle:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e. V. (IFB)
Gründungsberatung

Stand:
November 2022

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