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Pferdetrainer und Sattelverkauf: gemischte Tätigkeiten?

Frage

Ich möchte mich einerseits nebenberuflich als Trainer für Pferd und Reiter selbständig machen und auch die Vermessung von Pferderücken für die Sattelanpassung anbieten und andererseits auch nebenberuflich hin und wieder Sattel verkaufen. Die Einnahmen aus allen Tätigkeiten wird unter 22.000 Euro liegen, ich werde daher die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ich nehme an, dass ich als Pferdetrainer als Freiberuflicher eingestuft werden kann. Muss ich für den Sattelverkauf extra ein Gewerbe anmelden? Kann ich die Sattel auch ohne extra ausgewiesene Umsatzsteuer verkaufen?

Antwort

Zur Ausbildung von tierischen Therapeuten: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs erzielt ein Betreiber einer Blindenführhundeschule Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine „unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert demnach ein Tätigwerden gegenüber Menschen (BFH vom 09.05.2017 (VIII R 11/15, BStBl. II 2017, 911). Zitat: „Die Betreuung des sehbehinderten Menschen bei und nach der Übergabe des Hundes setzt voraus, dass der Hund zuvor als Blindenführhund ausgebildet wurde. Erst dadurch wird möglich, dass der Hund dem sehbehinderten Halter übergeben werden kann und diesen im Alltag unterstützt. Die vorherige Ausbildung des Hundes ist insofern das „prägende“ Element der Tätigkeit der Klägerin auch ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Hundes an den sehbehinderten Menschen. Es handelt sich danach unabhängig davon, ob die Einweisungszeit überhaupt die Kriterien einer „institutionalisierten“ Unterrichtstätigkeit erfüllt, um eine der Ausbildung des Tiers untergeordnete Tätigkeit. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Entgelte für die Ausbildung der Blindenführhunde und die Einarbeitung bei dem zukünftigen Halter in den Rechnungen und in der Buchführung der Klägerin getrennt aufgeführt wurden, da die Tätigkeit der Klägerin insgesamt als gewerblich zu beurteilen ist.“

Dieses Urteil wird allerdings auch dahingehend kommentiert, dass in solchen Tierschulen die Halter einbezogen sind, also mitunterrichtet werden. Hier liegt die Entscheidung bei der Finanzverwaltung, im Rahmen einer Einzelfallabwägung. Ansonsten sollten Sie schlichtweg mit Ihrem Finanzamt sprechen. Die Finanzverwaltung hat auch eine beratende Funktion. Ihre Qualifikation sollte dabei sehr positiv wirken.

Eine ausführliche Darstellung zu unterrichtenden Tätigkeiten finden Sie in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist. Aber: Als Einzelunternehmer wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.000 Euro gewährt.

Sattelanpassung und -verkauf sind als gewerblich anzusehen. Für die Sattel ist der volle Umsatzsteuersatz zu berechnen und getrennt auszuweisen.
Möglicherweise liegt auch eine „gemischte Tätigkeit“ vor (freiberuflich und gewerblich).

In der Praxis ist die Handhabung gemischter Tätigkeiten durchaus machbar. Ob Sie unter den gegebenen Umständen den Freiberuflerstatus überhaupt anstreben sollten, muss Ihrer Entscheidung vorbehalten bleiben.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Februar 2020

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