Antwort
Als Coach stehen Ihnen zwei Wege in den freien Beruf offen: die unterrichtende Tätigkeit und der beratende Betriebswirt.
Zum beratenden Betriebswirt: Die Rechtsprechung knüpft bei der Beurteilung der Freiberuflichkeit von Unternehmensberatern in erster Linie an eine qualifizierte, fachlich auf die konkrete Berufstätigkeit bezogene Vorbildung an. Darüber hinaus muss die praktische Tätigkeit des Beraters hinreichend breit angelegt sein. Der für die Beurteilung des Unternehmensberaters relevante Katalogberuf ist der des beratenden Betriebswirtes. Erforderlich sind insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen.
Nach Bildung und Berufserfahrung erfüllen Sie die Anforderungen. Inwieweit Ihr Coaching eine hinreichende fachliche Breite umfasst, kann hier nicht näher bestimmt werden. Beim Coaching von Führungskräften ist diese Voraussetzung allerdings in der Regel erfüllt.
Nähere Informationen zum freien Beruf des beratenden Betriebswirtes finden Sie in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf des BMWK.
Zur unterrichtenden Tätigkeit verweise ich auf ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg: „Wenn selbständige Unternehmensberater sich darauf beschränkend spezialisieren, seminarmäßig für Unternehmen tätig zu werden, um deren Mitarbeitern, soweit sie Vorgesetzte sind, die Fähigkeit des Coachings zu vermitteln, werden sie unterrichtend tätig“ (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2003, DStREE 10/2003). „Seminarmäßig“ bedeutet: Dies gilt nur für Coaching in Form von Unterricht, Seminaren, Workshops usw. – also für das Coaching in Gruppen. Bei Einzelcoaching muss ein Lehrplan zugrunde liegen. Ist dies nicht der Fall, so haben wir es steuerlich nicht mit Coaching, sondern mit Beratung zu tun. Da Sie aber auch Berater sind, haben sie zwischen Beratung und Coaching eine Schnittmenge, die Ihnen der Freiberuflerstatus erschließt.
Ergänzend verweise ich auch die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? des BMWK zu unterrichtenden Tätigkeiten, für Sie insbesondere zum Coaching.
Langer Rede kurzer Sinn: Sind Sie gleichzeitig als Unternehmensberater und Coach tätig, so sind Sie bei gegebener fachlicher Breite den freien Berufen zuzuordnen. „Nur-Coacher“ fallen nicht unter den Katalogberuf des beratenen Betriebswirts, da sie sich auf die spezifische Beratung des mentalen Bereichs in kommunikativer Weise konzentrieren (vgl. BetriebsBerater BB, Heft 30 S. 1529).
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Mai 2020
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