Antwort
Die von Ihnen beschriebene Tätigkeit im Bereich der Seelsorge ist als freiberuflich einzustufen, wenn Sie ein Studium der Psychologie absolviert haben oder über einen Hochschulabschluss verfügen, in welchem die Psychologie/Pädagogik einen Schwerpunkt Ihres Studiums bildete.
Auch wenn die Theologie nicht explizit im § 18 EStG geregelt ist, so gilt die Psychologie/Pädagogik grundsätzlich (bitte Ihre Studieninhalte prüfen) als wesentlicher Studienschwerpunkt, sodass es - meines Erachtens - vertretbar ist, Ihr Vorhaben als freiberuflich einzustufen. Sollte das Gewerbeamt an Ihrem Freiberuflerstatus Zweifel äußern, so müssen Sie argumentieren: Hochschulabschluss, weitergehende pädagogische, psychologische Qualifikationen/Weiterbildungen, individuelle, persönliche Leistungserbringung u.a.
Nehmen Sie bei Bedarf auch Kontakt mit dem zuständigen Finanz-/Gewerbeamt auf.
Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Stand:
Oktober 2019
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