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Psychologische Beratung und Coaching: freiberufliche Tätigkeit? Rechtsform? Anmeldung?

Frage

Mein Mann und ich sind beide Psychologen M.Sc. und in der Weiterbildung zu psychologischen Psychotherapeuten. Wir möchten gerne zusammen psychologische Beratung und Coaching anbieten - v.a. in Bezug auf den Umgang mit Stress und Mobbing.

  1. Gilt dies als Freiberufler?
  2. Welche „Partnerschaft“ ist hierbei sinnvoll und wo muss diese angemeldet werden?
  3. Wenn wir nach Abschluss der Weiterbildung als Psychotherapeuten in eigener Praxis tätig sein werden, ist dies dann zusätzlich erneut anzumelden? Und wie würden diese beiden unterschiedlichen Tätigkeiten gehandhabt werden (Therapie und Beratung/Coaching).

Antwort

Als Psychologin und Psychologe mit einem Hochschulabschluss, der dem Diplom gleichgesetzt wird, werden Sie den freien Berufen zugeordnet. Hierzu stellte die OFD Frankfurt/Main fest: „Dagegen ist bei selbständig tätigen Diplom-Psychologen, die auf anderen Gebieten als der Psychotherapie tätig sind, eine der ärztlichen Tätigkeit ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht gegeben; denn die Psychologie ist als solche keine spezifisch heilkundliche Wissenschaft. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Tätigkeit des Diplom-Psychologen als wissenschaftliche Tätigkeit darstellt. Der wissenschaftliche Charakter oder die Ähnlichkeit der Tätigkeit des Diplom-Psychologen mit einer oder mehreren der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Tätigkeiten außerhalb der Heilberufe kann jedoch nur aufgrund des Betätigungsfeldes und der Art der Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden.“ OFD Frankfurt/Main, v. 11.09.2002 - S. 2246 A- 10 - St II 20

Darüber hinaus sind Psychologinnen und Psychologen mit Hochschulabschluss nicht im Einkommensteuergesetz, sondern im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) als freier Beruf genannt. Daraus folgt, dass Sie freiberuflich auch im einkommensteuerlichen Sinne tätig sind, wenn Sie im Rahmen dieses Berufsbildes arbeiten. Dies ist bei Ihnen offenbar der Fall.

Nähere Informationen zu Coaching und unterrichtenden Tätigkeit im freien Beruf finden Sie in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.

Als Psychologische Psychotherapeutin und als Psychologischer Psychotherapeut wechseln Sie in einen freien Heilberuf, der im Einkommensteuergesetz als solcher bezeichnet wird. Auch hierzu die OFD Frankfurt: „Die Tätigkeit des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Die Tätigkeit ist zwar in dem Katalog der freien Berufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nicht aufgeführt. Es handelt sich jedoch um eine dem Katalogberuf des Arztes ähnliche heilberufliche Tätigkeit.

Das Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichentherapeuten nach dem PsychThG ist, was Tätigkeit und Ausbildung angeht, mit dem Beruf des Arztes vergleichbar. Die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit ist im übrigen nach dem PsychThG ebenso wie die ärztliche Tätigkeit von einer staatlichen Erlaubnis (Approbation) abhängig.“
OFD Frankfurt/Main, v. 11.09.2002 - S 2246 A- 10 - St II 20

Hierzu würde es genügen, dem Finanzamt Mitteilung zu machen, dass Sie eine weitere freiberufliche Tätigkeit ausüben.

Nähere Informationen zur Gründung in freien Berufen lesen Sie in der Publikation des BMWK:
„Gründen – kurz und knapp: Freie Berufe“.

Informationen zur Rechtsformwahl finden sie in der Publikation „Gründen – kurz und knapp: Rechtsformen“.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg (LPK BW).

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
Juli 2020

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