Antwort
Die Beratung zur Einrichtung von Privatwohnungen ist dann freiberuflich im steuerlichen Sinn, wenn Sie im Rahmen eines in den einschlägigen Gesetzen genannten Freien Berufes oder eines ähnlichen Berufes ausgeübt wird. Sie verweisen richtig auf die Innenarchitektin, die einen dieser „Katalogberufe“ vertritt.
Um einem ähnlichen Beruf auszuüben, müssten Sie eine vergleichbare Hochschulausbildung vorweisen und eine entsprechende Tätigkeit. Dem wird nur schwer zu entsprechen sein. Sie müssen dabei bedenken, dass Ihre Dienstleistung durchaus hohen Ansprüchen genügt, aber wohl nicht in das durch Gesetze und Rechtsprechung vorgegebene Anforderungsprofil der Freien Berufe passt.
Eine Möglichkeit wäre noch eine Dienstleistung, die etwa als „Wohndesign“ bezeichnet werden könnte. Hier würde die Gestaltung in Form etwa einer Kombination von bestehenden Elementen der Wohnungseinrichtung nicht genügen, vielmehr müsste das Eigenschöpferische durch Ihre persönliche Kreation von Wohnelementen einen besonderen Stellenwert haben.
Die zentrale Frage lautet hier: Sind schöpferische Gestaltungsmöglichkeiten gegeben und werden diese auch genutzt? Der Berufsausübende muss immer eigene Vorstellungen zur endgültigen Gestaltung des Werkes entwickeln und umsetzen. Diese Anforderung ist von ihm in engem Zusammenhang mit dem individuellen Gepräge eines Kunstwerkes zu sehen. Das Endergebnis trägt immer die individuelle Handschrift.
Besondere Bedeutung kommt dem Verwendungszweck zu. Dazu galt bis 2006: Hier ist in Bezug auf die Berufsausübung von Künstlern von besonderer Bedeutung, dass für die Beurteilung eines Kunstwerkes bzw. der künstlerischen Tätigkeit die spätere Verwendung der Werke nicht maßgebend ist. In der Rechtsprechung hat sich die Unterscheidung zwischen gebrauchszweckorientierten Berufen und nicht gebrauchszweckorientierten Berufen durchgesetzt. Bei Berufen, die der erstgenannten Kategorie zuzuordnen sind, ist auf der Grundlage besonderer Sachkunde von Fall zu Fall festzustellen, ob und inwieweit eigenschöpferische Leistungen vorliegen und ob diese Leistungen eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Bei der zweitgenannten Gruppe ist diese Anforderung nicht relevant.
Falls Sie sich entschließen, auf dieser Grundlage beim Finanzamt einen Freien Beruf anzumelden: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Beachten Sie bitte noch: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Stand:
Dezember 2019
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