Navigation

Business Trainerin, Coach und Beraterin: gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten?

Frage

Ich möchte mich als Business Trainerin, Business Coach und Beraterin selbständig machen. Muss ich dafür ein Gewerbe anmelden oder kann ich freiberuflich arbeiten?

Antwort

Ihnen stehen die folgenden Zugänge in den freien Beruf offen: als beratende Volks- und Betriebswirtin oder über eine unterrichtende Tätigkeit. Als Diplom-Volkswirtin müssen Sie hier nicht prüfen, ob Sie die qualifikatorischen Voraussetzungen an freiberufliche Tätigkeiten erfüllen. Es geht um die Inhalte der Dienstleistungen und die Formen der Leistungserbringung.

Zu den Voraussetzungen an die beratende Volks- und Betriebswirtin sehen Sie bitte detailliert in der BMWK-Broschüre PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf.

Training und Coaching können unter den im Folgenden dargestellten Voraussetzungen als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes angesehen werden. Schwieriger wird es bei Einzelcoachings und Individualtrainings. Selbstständig tätige Coaching-Spezialisten („Nur-Coacher") werden nicht dem Katalogberuf der beratenen Volks- und Betriebswirtin zugeordnet (im Einkommensteuergesetz genannter freier Beruf). Begründung: Sie konzentrieren sich nicht auf die spezifische Beratung des mentalen Bereichs in kommunikativer Weise.

Aber der Coach kann freiberuflich tätig sein in unterrichtender Form. Unterrichtende Tätigkeiten sind hier wie folgt definiert: Werden in fachlich strukturierter, in institutionalisierter und organisierter Form Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten an Schüler vermittelt, so liegt eine unterrichtende Tätigkeit vor. Der Unterricht muss mittels eines schulmäßigen Programmes erfolgen. Kenntnisse müssen auf der Grundlage eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermittelt werden. Unterricht umfasst hier nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch von praktischen Fertigkeiten.

Zur unterrichtenden Tätigkeit sehen Sie bitte ausführlich die BMWK-Broschüre PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.

Erfordert hingegen die Tätigkeit die Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit. Damit wären wir wieder bei der beratenden Volks- und Betriebswirtin.

Geben Sie also beim Finanzamt als Tätigkeit an etwa „Diplom-Volkswirtin als beratende Volks- und Betriebswirtin und mit unterrichtender Tätigkeit“, so haben Sie beide Zugänge in den freien Beruf miteinander verknüpft und Ihr genanntes Leistungsspektrum abgedeckt.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
März 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben