Antwort
Sie könnten sich für die Freiberuflichkeit auf den sog. beratenden Betriebswirt i.S.d. § 18 EStG berufen.
Für den beratenden Betriebswirt ist entscheidend, dass es sich um eine Beratung handelt. Diese Beratung muss sich auf mindestens einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre beziehen. Zu den klassischen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre gehören vor allem Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen. Ihr Angebot zählt durchaus zu einer dieser Bereiche der BWL.
Ob für den Freiberuflerstatus ein Bachelorabschluss in BWL ausreichend ist, ist in der Rechtsprechung leider noch nicht eindeutig geklärt und wird daher von den Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt. Im Bedarfsfall sollten Sie mit dem örtlich zuständigen Finanzamt Kontakt aufnehmen.
Informationen zum beratenden Betriebswirt finden Sie zudem in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf.
Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB
Stand:
März 2020
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