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Beratung zu ärztlichem Qualitätsmanagement: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin Facharzt und habe die Zusatzbezeichnung „Ärztliches Qualitätsmanagement“ erworben. Ich überlege nun, mich als Berater für Arztpraxen und andere medizinische Betriebe sowie als Dozent selbständig zu machen. Dabei möchte ich die Beratung auf Qualitätsmanagement und -sicherung sowie auf Aspekte der Zusammenarbeit im Team (CRM) beziehen. Der Unterricht würde am ehesten medizinische Inhalte abdecken. Ist dies im Rahmen der Freiberuflichkeit möglich oder muss ich dafür ein Gewerbe anmelden?

Antwort

Der von Ihnen erworbene Qualifikationszusatz „Ärztliches Qualitätsmanagement“ ist Teil des Curriculums der Bundesärztekammer und wird im Rahmen der Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern individuell umgesetzt.

Die Landesärztekammern betrachten die Tätigkeit von Ärzteninnen und Ärzten im Bereich des Ärztlichen Qualitätsmanagements in der Regel (landesspezifisch!) als freiberuflich im Sinne des Berufsrechts, auch wenn bei dieser Tätigkeit nicht die Patientinnen- und Patientenversorgung im Vordergrund steht. Auch was die Mitgliedschaft im Versorgungswerk betrifft, wird in der Regel (landesspezifisch!) von der Freiberuflichkeit ausgegangen und die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung als falscher Weg gesehen. Argumentiert wird u.a. damit, dass diese Weiterbildung eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzt und somit zwangsläufig an die Kompetenz und das Know-How der Ärztin und des Arztes gekoppelt ist.

Demgegenüber führt jedoch der Erwerb dieses Qualifikationszusatzes nicht per se zur einkommensteuerlichen Freiberuflichkeit i.S.d. § 18 EStG. Vielmehr muss eine detaillierte Prüfung erfolgen (Rechtsform, konkreter Auftrag, Auftragsumsetzung, Bezahlung u.v.m.). So könnte sich etwa für die Dozententätigkeit die Freiberuflichkeit aus der sog. unterrichtenden Tätigkeit ergeben. Was die Beratung im Bereich Qualitätsmanagement betrifft, könnte Ansatzpunkt der sog. beratende Betriebswirt sein. Allerdings erkennt die Rechtsprechung auch denjenigen, der einen BWL oder VWL-Abschluss vorweisen kann und im Bereich Qualitätsmanagement beratend tätig ist, nicht stets als Freiberuflerin oder als Freiberufler an. Begründet wird dies u.a. damit, dass das Qualitätsmanagement kein klassischer Hauptbereich der BWL ist.

Aufgrund der Komplexität ist zu empfehlen, die Unterstützung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Klären Sie in diesem Zusammenhang vor allem auch die Themenfelder Berufsrecht, Versorgungswerk, Umsatzsteuerpflicht u.a. und nehmen Sie bei Bedarf Kontakt zu den jeweiligen Stellen auf.

Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)

Stand:
März 2020

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