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Freiberufliche Dozententätigkeit im Ausland: Umsatzsteuer?

Frage

Nach erfolgter Pensionierung (Polizist, mehrere Auslandeinsätze) werde ich von verschiedenen Institutionen, wie BKA, GIZ und auch privaten Unternehmen als Dozent angefragt. Für staatliche Einrichtungen hatte ich diese Dozententätigkeit in den früheren Jahren wahrgenommen und die Honorare in meiner Einkommensteuererklärung angegeben. Nun überlege ich, ob ich diese Tätigkeit jetzt als Freiberufler ausüben sollte. Unklar ist mir dabei noch die Frage der Umsatzsteuer, vor allem da die weit überwiegende Anzahl der Unterrichte im Ausland stattfindet, z.B. Ausbildung von Sicherheitskräften in Afrika oder arabischen Staaten, aber Vertragspartner das BKA, die GIZ oder ein deutsches Unternehmen ist. Oder ist der einfachste Weg über die Kleinunternehmerregelung, da ich auch mit Blick auf die Hinzuverdienstgrenze unter 20.000 Euro Umsatz bleiben werde.

Antwort

Zur Umsatzsteuer: Hier gilt die Regel, dass Leistungen dort steuerbar sind, wo der Empfänger der Leistung seinen Sitz hat. Empfänger der Leistung wäre hier der Auftraggeber in Deutschland, nicht der Empfänger der Bildungsleistung im Ausland. Hat der Auftraggeber des Freiberuflers seinen Sitz im Ausland und ist der Freiberufler auch dort tätig, besteht keine Umsatzsteuerpflicht in Deutschland. Einzelne Vorträge sind von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen.

Wie Sie richtig annehmen, ist wahrscheinlich die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ für Sie vorteilhaft.

Zur unterrichtenden Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz:
Nebenberuflich erbrachter Unterricht wird nach der Rechtsprechung dem freien Beruf zugeordnet. Ergänzend informiert das BMWi in seiner PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Die Haftungsfrage wird von Lehrenden in freien Berufen in der Regel über einen Unterrichtsvertrag geregelt. Häufig haben freie Lehrende eine Berufshaftpflichtversicherung, die teilweise auch in Ergänzung zur Privathaftpflicht angeboten wird.

Informieren Sie bitte auch Ihre Krankenkasse.

Zu Teilzeitgründungen informiert das BMWK-Existenzgründungsportal.

Nachtrag: Vertiefende Information zur Umsatzsteuerbefreiung bei unterrichtenden Tätigkeiten im Inland. Neben der Kleinunternehmerregelung bestehen folgende Möglichkeiten:
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a UstG
Demnach sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Auch Sie können eine allgemeinbildende Einrichtung sein und somit umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, denn der Begriff „Einrichtung“ ist nicht an bestimmte Rechtsformen gebunden. Das kann auch eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein. Hierzu müssen Sie bei Ihrer zuständigen Landesbehörde eine Bescheinigung auf Grundlage des § 4 Nr. 21 a UStG beantragen.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b UStG
Sofern Sie unterrichtend für eine Bildungseinrichtung tätig sind, und diese Institution über eine Bescheinigung über Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b UStG verfügt, kann auf Vorlage dieser Bestätigung eine Umsatzsteuerbefreiung erfolgen.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Januar 2021

Tipps der Redaktion:

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