Frage
Wir sind drei Erzieherinnen und würden gerne außerhalb unserer Arbeit eine Kinderbetreuung auf Events anbieten. Unsere Frage ist, da wir ja schon Erzieherinnen sind, ob wir dies freiberuflich machen können.
Wir sind drei Erzieherinnen und würden gerne außerhalb unserer Arbeit eine Kinderbetreuung auf Events anbieten. Unsere Frage ist, da wir ja schon Erzieherinnen sind, ob wir dies freiberuflich machen können.
Ihre angebotene Dienstleistung der Kinderbetreuung kann zu der im Einkommensteuergesetz (EStG) unter §18 (1) Nr.1 genannten erzieherischen Tätigkeiten zugeordnet werden und würde damit zu den „Freien Berufen” zählen. Die Ausübung der freiberuflichen erzieherischen Tätigkeit ist dabei auch ohne besondere Ausbildung oder Qualifikation möglich.
Erziehung meint hierbei die planmäßige körperliche, geistige und charakterliche Formung von jungen Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen (Bundesfinanzhof-BFH XI R 2/95 BStBl II 1997, Seite 688). Mündig bezieht sich hierbei auf die Fähigkeit, selbstständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens bewältigen zu können. Der Einbezug von Teilbereichen der zwischenmenschlichen Beziehungen reicht dabei nicht aus, es ist die Formung der gesamten Persönlichkeit erforderlich.
Die von Ihnen angebotene Betreuungsleistung wäre somit dann steuerlich freiberuflich, sofern die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das Gepräge gibt (BFH Urteil vom 2.10.2003, IV R 4/02, BStBl II 2004, 129).
Die abschließende Entscheidung für Ihre steuerliche Einordnung zu den Freien Berufen obliegt allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes darstellt. Das Finanzamt stuft Ihren Status, ob freiberuflich oder gewerblich, ausschließlich im Rahmen einer Betriebsprüfung verbindlich ein.
Ferner sollten Sie beachten, dass, unabhängig von der steuerlichen Anmeldung, gemäß § 45 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen eine Betriebserlaubnis erforderlich ist, und, je nach Umfang der Tätigkeit, auch Tagespflegepersonen gemäß § 43 SGB VIII eine Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt benötigen.
Quelle:
Christian Mikus
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Stand:
Februar 2022