Antwort
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) dürfen Sie während der 18 Monate jede Art von abhängiger Tätigkeit aufnehmen. Bitte kontaktieren Sie Ihre zuständige Aufenthaltsbehörde, ob im Rahmen Ihres Status auch eine freiberufliche Tätigkeit möglich ist.
Bei weiteren Fragen zum Thema Visa und Aufenthaltsrecht helfen Ihnen gerne auch die Experten der „Hotline Leben und Arbeiten in Deutschland“ weiter und beraten Sie kostenfrei auf Deutsch und Englisch.
Auf „Make it in Germany“ finden Sie weitere Informationen zum Visum für eine Existenzgründung sowie zur Anmeldung Ihres Vorhabens.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich.
Quelle:
Justina Godesberg
Projekt „Make it in Germany“
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
Stand:
Juni 2020
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