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GbR-Gründung trotz zurückliegender Insolvenz?

Frage

Ich würde gerne mit meiner Freundin einen ambulanten Pflegedienst gründen im Rahmen einer GbR. Soweit erfüllen wir alle Anforderungen. Ich benötige ein Gründungsdarlehen. Mein Problem ist, dass ich durch eine ungünstige Vorgeschichte in der Insolvenz war. Seit September 2019 bin ich aber fertig. Meine Freundin hat keinerlei negative Einträge oder Darlehen. Wie stehen unsere Chancen nun Fördergelder, Darlehen etc. zu erhalten?

Antwort

Die Vergabe von Existenzgründungsdarlehen erfolgt über die sogenannte Hausbank. Die Bank prüft, ob z. B. von der KfW oder der Förderbank des jeweiligen Landes entsprechende Förderkredite in Anspruch genommen werden können. Eine Inanspruchnahme bedeutet, dass die Hausbank nur noch für einen kleineren Teil der Darlehenssumme selbst haftet (Haftungsfreistellung) und dass die Darlehensbedingungen der jeweiligen Förderbank gelten.

Die Hausbank ist trotz der partiellen Haftungsfreistellung verpflichtet zu prüfen, ob der/ die Darlehensnehmer ihren Verpflichtungen voraussichtlich nachkommen können bzw. in welcher Form die Darlehensvergabe durch entsprechende Sicherheiten (wie z. B. Vermögen, Bürgschaften etc.) abzusichern ist.

Insofern ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein entsprechender Business- bzw. Finanzplan vorliegt, der die erwartete Geschäftsentwicklung und Zahlungsfähigkeit darlegt.

Bei der Bewertung der zukünftigen betrieblichen Entwicklung und Zahlungsfähigkeit kann eine abgeschlossene Insolvenz durchaus eine Rolle spielen. Zunächst ist entscheidend, ob noch Forderungen aus der Insolvenz geltend gemacht werden können oder eine vollumfängliche Restschuldbefreiung erlangt worden ist, d. h. es keine Nachforderungen gegen den/die Antragsteller(in) mehr gibt.

Vorhandene Altschulden erschweren erheblich bzw. verhindern eine Darlehensvergabe. In diesem Fall muss gegenüber dem Darlehensgeber nachgewiesen werden, dass die Rückzahlung der Altschulden abschließend geregelt ist und ein Zugriff auf das bestehende Unternehmen nicht möglich ist. Eine GbR bietet hier keinen Schutz vor Pfändung bei Altschulden eines Gesellschafters. Sollten Altschulden noch vorhanden sein, dann sollte ggf. über eine andere Gesellschaftsform nachgedacht werden, um einen Zugriff zu verhindern.

Bestehen gegenüber der natürlichen Person keine Forderungen mehr aus der vorangegangenen Insolvenz, d. h. Restschuldbefreiung wurde erteilt, dann dürfte die abgeschlossene Insolvenz keine Rolle für die Darlehensvergabe mehr spielen. Allerdings ist es trotzdem empfehlenswert die abgeschlossene Insolvenz der Bank offen zu legen, um entsprechende Nachfragen vorzugreifen. Das Merkmal Insolvenz bzw. erteilte Restschuldbefreiung wird bei den Auskunfteien (Creditreform, Schufa) nach Erteilung noch weitere drei Jahre gespeichert, so dass die kreditgebende Bank davon unweigerlich Kenntnis erlangen wird.

Wichtig ist es, das Thema Altschulden offensiv anzugehen, damit das Vertrauen der Kreditgeber in die Fähigkeit das Unternehmen ordnungsgemäß führen zu können nicht dadurch erschüttert wird.

Vor der Verhandlung mit der Bank empfehlen wir eine Gründungsberatung aufzusuchen. Für die Kosten dieser Beratung gibt es Zuschüsse (für Baden-Württemberg siehe RKW-BW.

Quelle: Michael Weinhold
I S K A - Nürnberg
Institut für Soziale und Kulturelle Arbeit (ISKA) gemeinnützige GmbH
Schuldner- und Insolvenzberatung im Auftrag der Stadt Nürnberg und Landkreis
www.iska-nuernberg.de
Mai 2020

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