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Beteiligung an und Mitarbeit in GmbH: Gründungszuschuss?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Seit 01.01.2012 bin ich mit 90% an einer kleinen GmbH beteiligt. Bis dato habe ich i.R. eines Minijobs mit wöchentlich 8 Std. in dieser GmbH gearbeitet. Ich besitze auch Prokura für die GmbH. Hauptberuflich bin ich seit 2016 bei einem anderen Unternehmen mit wöchentlich 30 Std. beschäftigt, befinde mich noch in der Probezeit und habe vor kurzem die Kündigung erhalten. Daher möchte ich demnächst hauptberuflich in unsere eigene GmbH in Vollzeit einsteigen. Meine Frage wäre nun: Wie sind die Aussichten einen Existenzgründerzuschuss zu erhalten, um vorerst über die Runden zu kommen? Da mein Mann sich nicht noch zusätzlich um alle Bürotätigkeiten sowie Marketing und Kundenakquise kümmern kann, wäre mein Einstieg in die Firma notwendig. Zurzeit sind allerdings die liquiden Mittel aufgrund von Investitionen aufgebraucht, so dass ein Zuschuss nötig wäre.

Antwort

Generell können Arbeitslose, die ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbständigkeit beenden, mit dem Gründungszuschuss nach § 93 f. SGB III gefördert werden. Darunter fällt auch die Umwandlung einer bisher im Nebenerwerb ausgeübten Selbständigkeit oder die Ausweitung der bisher nebenberuflichen Selbständigkeit.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Gründungszuschuss wird der Sachbearbeiter die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 93 SGB III (www.gesetze-im-internet.de) prüfen. Dies umfasst neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen eine Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie die Tragfähigkeit der Existenzgründung. Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur fällen dabei ihre Entscheidungen auch aufgrund zusätzlich zum Gesetz erlassener Geschäftsanweisungen. In der Anweisung zum Gründungszuschuss ist geregelt, dass der Vorrang der Vermittlung auch gegenüber dem Gründungszuschuss zu berücksichtigen ist. Weitere detaillierte Informationen zum Vermittlungsvorrang entnehmen Sie bitte der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss auf den Seiten der Arbeitsagentur unter www.arbeitsagentur.de.
Im Übrigen ist der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag, hat der Sachbearbeiter dieses Ermessen auszuüben und Ihren Antrag zu bearbeiten.

Sollten Sie weitergehende Fragen zum Arbeitslosengeld oder zum Gründungszuschuss haben, können Sie sich gerne an das Beratungstelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Arbeitsmarktpolitik unter 030/ 221 911 003 wenden.

Quelle: Sylvia Reimers
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Mai 2016

Tipps der Redaktion:

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