Antwort
Das Jobcenter hat nach dem Sozialgesetzbuch II die Möglichkeit erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit zu unterstützen. Bei den Fördermöglichkeiten handelt es sich um Kann-Leistungen, so dass die Entscheidung über die Gewährung im Ermessen des Jobcenters liegt.
Nach § 16 b SGB II kann das Jobcenter ein Einstiegsgeld gewähren, wenn durch die selbständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann. Für eine zustimmende Förderentscheidung ist es wichtig, dass das Jobcenter Ihre persönliche Eignung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als positiv einstuft sowie die selbständige Tätigkeit als tragfähig angesehen wird. In der Regel wird zur Feststellung der Tragfähigkeit eine fachkundige Stelle eingeschaltet. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so erhalten Sie dieses zusätzlich zum eventuell noch gezahlten Arbeitslosengeld II. Das Einstiegsgeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Weitere Informationen zum Thema Einstiegsgeld erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. unter http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjez/~edisp/l6019022dstbai616374.pdf
Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem Einstiegsgeld eine Förderung über § 16 c Sozialgesetzbuch II "Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen" möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter auch hier die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in den Fachlichen Hinweisen zum § 16 c SGB II unter: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta0/~edisp/l6019022dstbai422893.pdf
Ich empfehle Ihnen das Gespräch mit Ihrem zuständigen Jobcenter zu suchen, um zu erfahren, warum das Jobcenter Sie bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht unterstützen möchte.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik unter 030 221 911 003 wenden.
Quelle:
Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2015
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