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Impressum: welche Adresse aufführen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe Fragen zu Kleinunternehmen und Impressumspflicht. 1. Muss die Adresse, die dem Gewerbeamt gemeldet wird, mit der Adresse im Impressum übereinstimmen? 2. Kann im Impressum auch eine ladungsfähige ausländische (innerhalb der EU) Adresse genannt werden? 3. Impressumspflicht besteht lediglich bei Verkauf im Internet, richtig? 4. Wenn ich an Bekannte einen Flyer mit Informationen per Nachricht verschicke, ist kein Impressum notwendig?

Antwort

1. Die im Impressum genannte Anschrift muss nicht identisch sein mit der, die Sie beim Gewerbeamt angegeben haben. Entscheidend ist die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind.

2. Insofern kann auch eine ausländische Adresse im Impressum angegeben werden.

3. Die Impressumspflicht besteht nicht nur beim Verkauf im Internet. Jeder, der nicht nur ein rein privates Internetangebot hat, muss auf der Internetseite ein Impressum haben.

4. Wenn Ihr Versand des Flyers an Bekannte rein privat erfolgt, ist ein Impressum nicht notwendig.

Quelle:
Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater

Stand:
September 2020

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