Eine Rechtsform ist wie das Gerüst eines Unternehmens. Sie legt zum Beispiel fest, wie das Verhältnis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter untereinander ist. Sie regelt außerdem, ob Sie für Schulden des Unternehmens auch mit Ihrem persönlichen Vermögen haften oder nicht. Gut zu wissen: Wenn Sie sich bei der Gründung für eine bestimmte Rechtsform entschieden haben, ist dies keine Entscheidung für die Ewigkeit. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die Rechtsform zu wechseln.
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Informationen weder eine professionelle Beratung noch eine Prüfung im Einzelfall ersetzen.
Unterschied: Personen- und Kapitalgesellschaft
In Deutschland wird zwischen Einzelunternehmen/Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden. Der wichtigste Unterschied besteht dabei in der Haftung:
Rechtsformen für (Klein-)Gewerbe und Freie Berufe
Welche Rechtsform für Ihr Unternehmen geeignet ist, hängt unter anderem davon ab, ob Sie gewerblich oder freiberuflich selbstständig sind und wie groß Ihr Unternehmen sein wird.
Gewerbetreibende
Gewerbetreibende sind alle, die ein Unternehmen führen, aber nicht freiberuflich tätig sind.
Für sie kommen folgende Rechtsformen in Frage:
Kleingewerbetreibende
Wer ein kleines, sehr einfach organisiertes Unternehmen wie zum Beispiel einen kleinen Kurierservice gründen möchte, kann z.B. auf folgende Rechtsformen zurückgreifen:
Freiberuflich Selbstständige
Sie gehören nicht zu den Gewerbetreibenden. Für freiberuflich Tätige ist die Auswahl an Rechtsformen zwar eingeschränkt, allerdings gibt es für sie vor allem hinsichtlich der Haftungsbeschränkung eine spezielle Rechtsform: die Partnerschaftsgesellschaft.
Folgende Rechtsformen kommen für freiberuflich Tätige in Frage:
Seit 2024 können freie Berufe auch in Form einer Personenhandelsgesellschaft ausgeführt werden – sofern es nicht durch spezifisches Berufsrecht ausgeschlossen wird. Für Gründende ist daher auch eine Gründung in folgenden Rechtsformen möglich:
Die Änderungen sollten auch für bestehende Freiberuflerinnen und Freiberufler ein Anlass sein, die aktuelle Rechtsform zu prüfen. Welche Auswirkung die unterschiedlichen Rechtsformen haben, erklären wir hier.
Spezialfall: Eingetragene Genossenschaft (eG)
Die eingetragene Genossenschaft gehört weder zu den Personen- noch zu den Kapitalgesellschaften. Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Personen oder Unternehmen, die gemeinsam wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen verfolgen. Sie eignet sich besonders für Menschen oder Betriebe, die durch Zusammenarbeit Vorteile erzielen und Entscheidungen demokratisch treffen möchten. Ihr Zweck muss vor allem darin bestehen, ihre Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.
Weitere Informationen:
BMWE-Existenzgründungsportal
Übersicht: Rechtsformen: Die wichtigsten Auswahlkriterien
www.existenzgruendungsportal.de → Mediathek → Checklisten & Übersichten
EU Inc. – geplante neue EU-Rechtsform
Die Europäische Kommission hat im März 2026 einen Gesetzgebungsprozess zur Einführung der neuen europäischen Rechtsform EU Inc. angestoßen. Die EU Inc. soll europaweit als einheitliche haftungsbeschränkte Rechtsform für Unternehmen nutzbar sein. Die konkrete Ausgestaltung ist derzeit noch in Arbeit. Eine Einigung über den Vorschlag der Europäischen Kommission wird für Ende 2026 angestrebt.
Die Details:
Weitere Informationen:
Für Kaufleute gelten bestimmte rechtliche, steuerliche und organisatorische Pflichten. Grundlage hierfür bildet das Handelsgesetzbuch. Die Frage, ob Sie zu den Kaufleuten zählen oder nicht, ist daher wichtig. Die Antwort darauf hängt nicht nur davon ab, wie umfangreich Ihre unternehmerische Tätigkeit ist, sondern auch davon, welche Rechtsform Sie wählen können.
Zu den Kaufleuten gehören …
gewerbetreibende Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, es sei denn, ihr Unternehmen erfordert keinen „nach Art oder Umfang (…) in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ (§ 1 HGB).
Kaufleute sind ebenfalls solche Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, die sich unabhängig von der Größe Ihres Betriebs in das Handelsregister eintragen lassen (sogenannte „Kannkaufmann / Kannkauffrau“). Die frühzeitige Eintragung im Handelsregister kann mit Blick auf eine spätere Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein.
Wenn Sie also davon ausgehen können, dass Ihr Einzelunternehmen oder Ihre GbR einen für Ihre Branche üblichen Umsatz erzielen wird, über eine branchenübliche Anzahl von Geschäftskontakten verfügt, evtl. Personal beschäftigen und/oder bilanzierungspflichtig sein wird, gehören Sie zu den Kaufleuten und müssen Ihr Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen.
Beachten Sie bitte:
| Ihre GbR wird mit dem Handelsregistereintrag automatisch zur oHG. Seit 2024 existiert zusätzlich ein Gesellschaftsregister. Durch die Eintragung dort wird die GbR zur eingetragenen GbR (eGbR), wobei die persönliche Haftung bestehen bleibt. Soll eine GbR im Grundbuch oder in anderen öffentlichen Registern eingetragen werden, so muss sie seit 1. Januar 2024 zwingend zunächst im Gesellschaftsregister eingetragen werden. |
| Kaufleute und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, erhalten den Zusatz „eingetragener Kaufmann" oder „eingetragene Kauffrau“ (e.K., e.Kfm. oder e.Kfr.). |
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, SE) sind auf jeden Fall nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und werden immer ins Handelsregister eingetragen. Das gilt auch für die folgenden Personengesellschaften:
Gesetzliche Grundlagen
Kaufleute sind im Handelsregister eingetragen. Damit gelten für sie die Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB). Dies betrifft unter anderem die Buchführungspflicht, die Erstellung eines Jahresabschlusses und die Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften.
Keine Kaufleute sind …
freiberufliche Selbstständige sowie freiberufliche Teamgründungen in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie werden nicht im Handelsregister eingetragen, die PartG ist jedoch in das Partnerschaftsregister einzutragen. Rechtliche Grundlage für sie sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie berufsrechtliche Bestimmungen. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es die Möglichkeit und für bestimmte Formen der GbR die Pflicht, sich in das Gesellschaftsregister einzutragen. Nach Eintragung erhält die GbR den Titel: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder kurz „eGbR“. [UMBRUCH]
Kleingewerbetreibende, also Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), deren geschäftliche Tätigkeit einfach organisiert und deren Geschäftsumfang überschaubar ist, gehören zu den Kleingewerbetreibenden. Sie müssen keine doppelte Buchführung betreiben und sind nicht bilanzierungspflichtig. Außerdem können sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Dabei wird auf ihre Verkäufe (Umsätze) keine Umsatzsteuer erhoben (siehe § 19 UstG).
Beachten Sie bitte:
| Kleingewerbetreibende können sich auf Wunsch ins Handelsregister eintragen und dadurch den „Kaufmannstatus" mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten erlangen. |
Beratung
Für eine erste Orientierung nutzen Sie bitte das umfangreiche Informations- und Beratungsangebot der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer vor Ort. Zur Wahl der richtigen Rechtsform kann Sie Ihr Notar oder Ihre Notarin vor Ort oder online ausführlich beraten. Kommt es zu einer Beurkundung oder Beglaubigung beim Notar/bei der Notarin, so fallen hierfür keine Beratungsgebühren an. Ihr Notar berät Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, entwirft einen individualisierten Gesellschaftsvertrag, und berät über die erb-, familien- und sozialrechtlichen Fragen, die sich mit einer Unternehmensgründung stellen. Ergänzend dazu sollten Sie Ihren Steuerberater insbesondere zu den Themen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer befragen.
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Notarielle Online-Verfahren Beurkundungen und Beglaubigungen im Rahmen einer Unternehmensgründung können einfach online über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer mit einer Notarin oder einem Notar durchgeführt werden. Auch die Beratung und Vorbesprechungen für eine Gründung sind online möglich. Hier geht’s direkt zum notariellen Online-Verfahren. Neben der Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kann auch eine Gründungsvollmacht und ein einstimmig gefasster Gesellschafterbeschluss über eine Satzungsänderung (einschließlich Kapitalmaßnahmen) online beurkundet werden. Darüber hinaus können alle Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister mittels der notariellen Online-Verfahren erfolgen. |
Weitere Informationen:
Bundesministerium der Justiz
Gesetze im Internet
Handelsgesetzbuch: www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche „HGB“
GmbH-Gesetz: www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche „GmbHG“
Bundesnotarkammer
Notarsuche: www.notar.de
Themenseite Unternehmensgründung: www.notar.de/themen/unternehmen
Erklärfilm zum Thema „Unternehmen“: www.notar.de/themen/unternehmen/erklaerfilm
Bundessteuerberaterkammer: Steuerberater-Suchdienst
www.bstbk.de → Amtlicher Steuerberaterservice
Bundesrechtsanwaltskammer
Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis
www.brak.de → Service → Rechtsanwaltsregister
Deutscher Anwaltverein
Deutsche Anwaltsauskunft
www.anwaltverein.de → Anwältin oder Anwalt finden
Deutscher Notarverein
Deutscher Steuerberaterverband e.V.
Steuerberater-Suchservice
www.dstv.de → Angebote
Publikation
Finden Sie die beste Rechtsform für Ihr Unternehmen (PDF, 130 KB)
Wie aufwändig darf die Gründung Ihrer Rechtsform sein?
Ein Einzelunternehmen entsteht automatisch, sobald Sie eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen. Das Gleiche gilt für die GbR (BGB-Gesellschaft). Sie entsteht, sobald sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen und einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
Für die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) können Sie ein Musterprotokoll verwenden. Kosten fallen an für die notarielle Beurkundung und Anmeldung zum Handelsregister (die notarielle Beratung ist dabei kostenfrei), sowie ggf. steuerliche Beratung. Die Kosten dafür sind aber in der Regel überschaubar. Entwirft der Notar einen individuellen Gesellschaftsvertrag, um die Gesellschaft den Bedürfnissen und Wünschen der Gründenden anzupassen (was empfehlenswert sein kann, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden), steigen die Gebühren leicht. Für die notarielle Beurkundung fallen jedoch auch hier nur die gesetzlich festgesetzten Gebühren an, die Beratung durch den Notar unabhängig vom Aufwand inklusive. Teurer wird es, wenn zusätzlich eine anwaltliche und steuerliche Beratung stattfindet.
Wie viel Mindestkapital sind Sie bereit zu zahlen?
Die Höhe des Mindestkapitals bei einer GmbH-Gründung beträgt 25.000 Euro. Davon müssen Sie aber nur die Hälfte (12.500 Euro) sofort einzahlen. Auch eine Sachgründung, also die Einbringung einer Maschine, eines Kfz usw. ist möglich. Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) liegt das gesetzliche Mindestkapital bei einem Euro. Es sind jedoch jährliche Rücklagen aus dem Gewinn zu bilden, bis die 25.000 Euro Stammkapital der GmbH erreicht sind.
Bei der Gründung einer AG sind 50.000 Euro Stammkapital gesetzlich vorgeschrieben. Sowohl bei der GmbH als auch bei der AG können Sie das Mindestkapital direkt für Ihre unternehmerischen Zwecke verwenden. Es liegt also nicht „auf Eis“. Bei allen anderen Rechtsformen gibt es kein vorgeschriebenes Mindestkapital.
Wie hoch darf der spätere Aufwand bei Formalitäten, Steuern und Pflichten gegenüber dem Finanzamt sein?
Die Besteuerung eines Unternehmens und dessen Pflichten (Art der Buchhaltung, Jahresabschluss) gegenüber dem Finanzamt hängen von seiner Rechtsform ab. Das gilt auch für eine Reihe von Formalitäten (Beschlussfassung, Einberufung und Dokumentation von Gesellschafterversammlungen usw.). Denkbar wäre, zunächst mit einem Einzelunternehmen oder einer GbR zu starten und mit zunehmendem Wachstum die Rechtsform zu wechseln. Die Anforderungen an Ihre Unternehmensführung sollten Sie, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, frühzeitig mit einem Notar sowie ggf. mit einem Steuerberater besprechen.
Welche Haftung sind Sie bereit zu übernehmen?
Wer als Unternehmerin oder Unternehmer vertraglich eine Leistung zusichert, haftet dafür, dass die Leistung erbracht wird. Erhält die Kundschaft nicht die zugesagte Leistung, kann sie z.B. Schadenersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes kann durch die Rechtsform beschränkt werden: Bei Kapitalgesellschaften haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Bei Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft haften Sie unbeschränkt und unmittelbar mit Ihrem Geschäfts- und Privatvermögen.
Überlegen Sie, wie groß Ihre unternehmerischen Risiken sind. Haben Sie zum Beispiel eher mit vielen kleinen Beträgen zu tun, können Sie gegebenenfalls auch mit einem Teil Ihres Privatvermögens für Schulden geradestehen. Gehen bei Ihnen öfter größere Beträge „über den Tisch", sollten Sie eine Rechtsform mit beschränkter Haftung wählen. Denken Sie auch immer daran, sich über geeignete betriebliche Versicherungen für den Schadensfall abzusichern.
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Beachten Sie bitte: Kapitalgesellschaften beschränken nicht jede Form von Haftung. So verlangt beispielsweise die Bank bei Krediten an Kapitalgesellschaften zumeist eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafterinnen und/oder Gesellschafter. |
Welche Rechtsformen sind in Ihrer Branche üblich?
Die Wahl der passenden Rechtsform hängt auch davon ab, in welcher Branche Sie sich selbstständig machen. Erkundigen Sie sich, welche Rechtsform dort üblich ist und warum. Über Ihre Rechtsform zeigen Sie auch Ihr unternehmerisches Selbstverständnis: Stehen Sie mit Ihrem Privatvermögen für die Qualität Ihrer Leistungen ein? Oder bevorzugen Sie eine vertraglich beschränkte Haftung?
Haben Sie etwas dagegen, Unternehmensdaten offenzulegen?
Kapitalgesellschaften müssen ihre Bilanz plus Anhang (Erläuterungen zur Bilanz) beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen. Mittlere und große Kapitalgesellschaften sind außerdem dazu verpflichtet, zusätzliche Informationen für jedermann zugänglich zu machen. Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften (auch die eGbR) sind zudem nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, Angaben zu ihren sogenannten wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister mitzuteilen. Dabei handelt es sich um Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen letztlich steht oder die eine ähnliche Kontrolle über das Unternehmen ausüben.
Planen Sie die Beteiligung von Investorinnen und Investoren?
Die Frage, ob das Wachstum des jungen Unternehmens durch die Beteiligung von Investorinnen oder Investoren finanziert werden soll, ist vor allem für wachstumsstarke und innovative Unternehmen interessant. Die Rechtsform entscheidet darüber, welche Mitsprache- und Kontrollrechte die Investorinnen oder Investoren haben und unter welchen Bedingungen sie ihr Kapital wieder abziehen können. In der Regel fällt hier die Wahl auf die GmbH.
Frühstart: unerwünschte Haftung bei GmbH und KG
Vor der Eintragung ins Handelsregister haftet der/die handelnde Gesellschafter/Gesellschafterin – bei der KG auch jede Kommanditistin/jeder Kommanditist – für die finanziellen Verbindlichkeiten persönlich in voller Höhe, also ohne Beschränkung.
Tipp: Mit unternehmerischen Aktivitäten bis nach der Handelsregistereintragung warten.
Fehler bei der Einlage (GmbH oder AG)
Angenommen, die Gründungsaktivitäten einer GmbH haben das Startkapital (die Einlagen) bereits vor der Eintragung ins Handelsregister aufgezehrt: Dann müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter das fehlende Kapital auffüllen, und zwar einschließlich der Schulden in voller Höhe. Die Haftungsbeschränkung greift hier nicht. Hintergrund: Bei der Eintragung muss das Kapital in voller Höhe vorhanden sein, nur die im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Ausgaben (z.B. für Notar, Rechts- und Steuerberater sowie Handelsregister) dürfen fehlen.
Tipp: Das Stammkapital erst nach der Handelsregistereintragung verwenden. Davor nur die Gründungskosten davon bezahlen.
Fehlende vertragliche Vereinbarungen bei GbR oder oHG
Angenommen, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GbR fangen mit der Arbeit an, ohne in einem Gesellschaftsvertrag Regeln für Geschäftsführung und Vertretung aufgestellt zu haben: Dann gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das bedeutet zum Beispiel: Jede unternehmerische Entscheidung muss einstimmig beschlossen werden.
Weitere Informationen:
BMWE-Existenzgründungsportal
Mediathek
Checklisten & Übersichten – Auswahl: Rechtsformen
www.existenzgruendungsportal.de → Mediathek → Checklisten & Übersichten
Der richtige Name fürs Unternehmen
Jedes Unternehmen hat einen Namen. Aber nicht irgendeinen. Entscheidend ist, welche Rechtsform das Unternehmen hat.
Übrigens: Viele Gründerinnen und Gründer sprechen von ihrer „Firma“. Eine Firma haben aber genau genommen nur Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, alle anderen tragen eine Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnung.
Kaufleute, Kapitalgesellschaften
Da das Handelsregister bereits wichtige Informationen über Ihr Unternehmen enthält, haben Sie bei der Unternehmens- bzw. Firmenbezeichnung (weitestgehend) freie Wahl: Sie können eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma wählen. Als Firma bzw. Name können Sie also Müller & Schulz oHG, Sportausrüstung e.K. oder Aurora e.Kfm. wählen. Daneben ist auch eine Kombination zulässig. Als Einzelkaufmann/-frau müssen Sie den Zusatz e.K., e.Kfr. oder e.Kfm. hinzufügen. Beispiele für Namen bzw. Firmen:
Genannt werden muss in jedem Fall die Rechtsform, um die Haftungsverhältnisse deutlich zu machen. [UMBRUCH]
Unternehmensnamen, die im Handelsregister eingetragen sind, genießen einen gewissen Schutz. Gründerinnen und Gründer dürfen also nicht denselben oder einen leicht zu verwechselnden Namen verwenden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK).
Kleine Einzelunternehmen und GbR (Kleingewerbetreibende)
Sie können eine Fantasie-, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung für Ihr Geschäft führen. Die Industrie- und Handelskammern empfehlen allerdings, stets mit dem Vor- und Nachnamen aufzutreten, auch wenn dazu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Im Geschäftsverkehr (auf Briefen, Rechnungen, im Impressum o. Ä.) muss in jedem Fall neben der Geschäftsbezeichnung oder am Seitenende der Vor- und Nachname und eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden.
Bei der GbR wird das Kürzel als Zusatz verwendet.
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Beachten Sie bitte: Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder eine andere Rechtsform hat. Schon die Endung „...ag“ kann auf eine Aktiengesellschaft schließen lassen. Auch die Aufnahme des Ortsnamens oder Zusätze wie „Deutsche“ oder „Europäische“ können einen falschen Eindruck erwecken, wenn die Bezeichnung nicht korrekt ist. |
Alle Regelungen dazu, wie Dienstleistende im allgemeinen Geschäftsverkehr auftreten müssen, finden Sie in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (§ 2 Abs. 1 DL-InfoV).
Freiberufliche Einzelunternehmen, GbR, Partnerschaftsgesellschaften
Für Angehörige der freien Berufe gelten weitestgehend dieselben Bestimmungen für Kleingewerbetreibende bei der Unternehmensbezeichnung. Allerdings brauchen sie nicht mit ihrem Vor- und Zunamen aufzutreten. Es reicht der Familienname. Zusätze wie Branchenbezeichnungen und Fantasienamen sind ebenfalls unter den oben genannten Bedingungen erlaubt. Um keine Missverständnisse zwischen einer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit aufkommen zu lassen, sollten Freiberuflerinnen und Freiberufler, wenn sie eine zusätzliche Berufs- bzw. Branchenbezeichnung aufnehmen, darauf achten, dass diese tatsächlich einem freien Beruf entspricht.
Beachten Sie bitte:
| Die PartG darf als einzige Rechtsform den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ oder „Partners“ im Namen mitführen. |
Beratung zur Firma
Bei der Wahl der Firma/Geschäftsbezeichnung können Sie sich von der für Sie örtlich zuständigen IHK oder HWK beraten lassen. Diese prüft auch, ob es im Kammerbezirk bereits Unternehmen gibt, die genauso oder so ähnlich heißen. Prüfen Sie vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit, ob die von Ihnen beabsichtigte Firma/Geschäftsbezeichnung bereits für Dritte markenrechtlich geschützt ist. Hier kann eine im Markenrecht versierte rechtliche Beratung Hilfestellung leisten.
Weitere Informationen:
Bundesministerium der Justiz
Gesetze im Internet
Handelsgesetzbuch: Handelsfirma (§§ 18 und 30)
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche „HGB“
Partnerschaftsgesetz: Name der Partnerschaft (§ 2 PartGG)
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche „PartGG“
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Quelle: www.bmwk.de Abrufdatum: 01.01.2024
Gründen - Kurz und knapp