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19.09.2014 -

Werkvertrag

Einleitung

Bei einem Werkvertrag verpflichten Sie sich, eine Leistung gegen eine festgelegte Bezahlung zu erbringen. Werkverträge kommen zustande, wenn zum Beispiel ein Bauunternehmen ein Haus baut, ein Tischler einen Schrank herstellt oder eine Softwarefirma eine bestimmte Software für ein Unternehmen entwickelt.

Werkverträge kommen zustande, wenn zum Beispiel ein Bauunternehmen ein Haus baut, ein Tischler einen Schrank herstellt oder eine Softwarefirma eine bestimmte Software für ein Unternehmen entwickelt.

In der Praxis sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht immer einig darüber, ob das geschaffene Werk ordnungsgemäß erstellt wurde und die vereinbarten Eigenschaften besitzt. Je genauer die Vertragspartner die erwartete Leistung im Vertrag beschreiben, umso weniger Streit kann enstehen. Informieren Sie sich auch vor Vertragsschluss über die Regelungen des Werkvertragsrechts z.B. bei Ihrer Kammer. Berücksichtigen Sie bei der Erstellung Ihrer Vertragsmuster auch die Neuregelungen, die ab 1.1.2018 gelten:

  • Abschlagszahlungen: Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes (und nicht in Höhe des Wertzuwachses) der erbrachten und vertraglich vereinbarten Leistungen verlangen. (§ 632a BGB)
  • Abnahme: Wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt oder die Abnahme ohne Benennung von Mängeln verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB), tritt die sog. Abnahmefiktion ein. Damit gilt das Werk als abgenommen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, muss dieser zusammen mit der Abnahmeaufforderung schriftlich darüber informiert werden, welche Folgen es hat, etwaige Mängel nicht zu benennen.
  • Kündigungsrecht: Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber haben das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 648a BGB).

Bei Mängeln gilt:

  • Nacherfüllungsanspruch: Bei Mängeln kann der Auftraggeber den Auftragnehmer entweder zur Nachbesserung auffordern oder einen des Teil des Werklohns zurückbehalten bis die Nachbesserung durchgeführt ist. Der Auftragnehmer kann entscheiden, ob er den Mangel beseitigen oder das mangelhafte Werk neu herstellen möchte.
  • Eigennachbesserung: Der Auftraggeber kann nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung das Werk entweder selbst oder durch Dritte nachbessern. Der Auftragnehmer hat dafür die Kosten zu tragen.
  • Minderung der Vergütung: Der Auftraggeber kann die Vergütung herabsetzen, wenn das Werk nicht nachgebessert wird.

Die Rechte des Auftraggebers bestehen dabei zum Teil nebeneinander.

Bauvertragsrecht

Am 1. Januar 2018 wurde das Werkvertragsrecht um Bestimmungen zum Bauvertrag ergänzt. Als Bauvertrag wird zukünftig jeder Vertrag bezeichnet, der die Herstellung, die Wiederherstellung, die Instandsetzung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon betrifft. Handelt es sich bei dem Auftraggeber eines Bauwerks um einen Verbraucher, gelten ab 2018 die besonderen Bestimmungen des Verbraucherbauvertragsrechts (§§ 650i bis 650n BGB). Diese finden allerdings nur Anwendung, wenn es sich um schlüsselfertiges Bauen handelt. Informationen dazu, welche Bestimmungen im Einzelnen im novellierten Bauvertragsrecht gelten und was dabei zu beachten ist, stellen die Handwerkskammern und Verbände zur Verfügung.

Mit freundlicher Unterstützung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH).

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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