Unternehmer, die den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen fördern oder regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, müssen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse entrichten.
Zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehören beispielsweise:
- Werbeagenturen,
- Verlage,
- Galerien,
- Ausbildungseinrichtungen usw.
Der Abgabesatz beträgt für das Jahr 2022 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Bei den Entgelten kann es sich um Honorare, Gagen, Lizenzen, Tantiemen, Ankaufpreise und andere Formen der Bezahlung handeln.