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23.09.2014 -

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Einleitung

In der Partnerschaftsgesellschaft können sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.

Sie beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Im Unterschied zur GbR bietet die Partnerschaftsgesellschaft allerdings die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.

Gründung

Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe (natürliche Personen) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus.

Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe legt fest, wer zu den freiberuflichen Tätigen gehört.

Die Möglichkeit eines Zusammenschlusses in einer Partnerschaftsgesellschaft steht unter dem Vorbehalt des jeweiligen Berufsrechts. Dies bedeutet beispielsweise, dass sich Rechtsanwälte nur mit den in § 59a BRAO aufgeführten übrigen Berufsangehörigen zusammenschließen dürfen.

Mindestkapital

Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Partnerschaftsvertrag

Der Partnerschaftsvertrag muss schriftlich abgefasst werden und enthält:

  • den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
  • den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und
  • den Wohnort jedes Partners;
  • den Gegenstand der Partnerschaft.

Anmeldung und Eintragung ins Partnerschaftsregister

Die Anmeldung erfolgt beim elektronischen Partnerschaftsregister. Dies übernimmt der Notar. Er muss die Anmeldung (Unterschriften der Partner) beglaubigen.

Haftung

Das Besondere an der Partnerschaftsgesellschaft ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Generell haften die Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft gesamtschuldnerisch und persönlich. Waren allerdings nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften nur sie für daraus entstandene berufliche Fehler. Das heißt, die anderen Partner haften in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen.

Ein "Auftrag" im Sinne der Regelung ist beispielsweise ein Beratungsauftrag, ein anwaltliches Mandat, ein ärztlicher Behandlungsvertrag. "Befasst sein" bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen. Dies setzt voraus, dass zumindest ein Partner mit dem Auftrag befasst war und damit zumindest ein Partner in der Gesellschaft die persönliche Verantwortung und Haftung für den Berufsfehler übernimmt. Haben mehrere Partner die Sache bearbeitet, so haften sie gesamtschuldnerisch.

Freiberufler, deren Haftung per Berufsgesetz und Verordnung beschränkt ist, müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen.

Der Partnerschaft obliegt die Darlegungs- und Beweislast, dass die Haftung beschränkt ist und wer mit dem Auftrag tatsächlich befasst war.

Hinweis: Eine noch weitergehende Haftungsbeschränkung bietet die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Bei dieser Rechtsform ist das Privatvermögen des Partners, der seinen Beruf fehlerhaft ausübt, genauso geschützt wie das seiner Partner. Die Haftung ist beschränkt auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung.

Name der Partnerschaftsgesellschaft

Der Name der Partnerschaft setzt sich aus drei Elementen zusammen:

(1) dem Namen eines oder mehrerer Partner,
(2) dem Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft",
(3) sowie den Bezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe.

Beispiel: Dr. Müller, Hansen & Meier, Partnerschaft, Rechtsanwalt und Steuerberater

Partnername, Rechtsformangabe und Berufsbezeichnung bilden den Namenskern des Partnerschaftsnamens. Als Partnername reicht die Angabe mindestens eines Partners aus. Es können aber auch zwei oder mehr Partnernamen in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. (§ 2 Abs. 1 PartGG)

Rechtsformen vergleichen

Welche Rechtsform für Sie geeignet ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidungshilfe erhalten Sie auf der Seite Rechtsformen auf einen Blick sowie anhand der Übersicht: Rechtsformen (PDF, 49  KB).

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