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15.09.2014 -

Unternehmensname

Einleitung

Jedes Unternehmen hat einen Namen. Aber nicht irgendeinen. Entscheidend ist, welche Rechtsform das Unternehmen hat.

Soll es der persönliche Name, ein Fantasiename oder vielleicht der Branchenname sein? Oder soll aus dem Namen die Tätigkeit des Unternehmens hervorgehen? Was ist mit Städte- oder Ländernamen? Und wie muss die Rechtsform aufgeführt werden? Bei der Wahl des geeigneten Namens für Ihr Unternehmen stehen Ihnen viele Möglichkeiten offen. Allerdings müssen Sie dabei auch einige Punkte beachten.

Übrigens: Viele Existenzgründer sprechen von ihrer „Firma“. Eine Firma haben aber nur Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, alle anderen tragen eine Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnung.

Bezeichnung von Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind:

Kleingewerbetreibende (Einzelunternehmen)

Kleingewerbetreibende können eine Fantasie-, Branchen oder Tätigkeitsbezeichnung für ihr Geschäft führen. Die Industrie- und Handelskammern empfehlen allerdings, stets mit dem Vor- und Nachnamen aufzutreten, auch wenn dazu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Im Geschäftsverkehr (auf Briefen, Rechnungen, im Impressum o.ä.) muss in jedem Fall neben der Geschäftsbezeichnung oder am Seitenende der Vor- und Nachname und eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Bei Kommunikation und Handel im Internet sind zudem das Telemediengesetz TMG § 5 und und TMG § 6 zu beachten.

Der Namenszusatz darf nicht irreführend sein. Vor allem muss er stimmen. Wer nur eine kleine handwerkliche Produktion vorhält, darf sich nicht als „Fabrik“ bezeichnen. Auch darf nicht der Eindruck entstehen, dass Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder eine andere Rechtsform hat. Eine „Firma“ bezieht sich zum Beispiel nur auf Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Eine „AG“ wiederum gilt ausschließlich als Kürzel für eine Aktiengesellschaft. Schon die Endung „...ag“ kann auf eine Aktiengesellschaft schließen lassen (z.B. „xyzag“). Auch die Aufnahme des Ortsnamens oder gar von Zusätzen wie „Deutsche“ oder „Europäische“ kann im Einzelfall den falschen Eindruck erwecken, dass Ihr Geschäft eine besondere Bedeutung an dem genannten Ort oder in der Region hat.

Alle Regelungen dazu, wie Dienstleistungserbringer im allgemeinen Geschäftsverkehr auftreten müssen, finden sie in § 2 Abs. 1 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.

Freiberufler

Für Freiberufler gelten weitgehend die oben aufgeführten Bestimmungen und Empfehlungen bei der Unternehmensbezeichnung. Zusätze wie Branchenbezeichnungen und Fantasienamen sind ebenfalls unter den oben genannten Bedingungen erlaubt. Um keine Missverständnisse zwischen einer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit aufkommen zu lassen, sollten Freiberufler, wenn sie eine zusätzliche Berufs- bzw. Branchenbezeichnung aufnehmen, darauf achten, dass diese tatsächlich einem Freien Beruf entspricht, auch um falsche Vorstellungen bei Behörden, z.B. beim Gewerbe- oder Finanzamt, zu vermeiden.

Hinweise dazu, wer zu den freiberuflich Tätigen zählt, enthält § 18 Einkommensteuergesetzes.

GbR und PartG

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft) gelten dieselben Regeln und Empfehlungen wie oben beschrieben. Es dürfen alle Zusätze verwendet werden, die auch beim Einzelunternehmer zulässig sind, z.B. Branchen-, Etablissement- oder Geschäftsbezeichnungen und Phantasienamen. Häufig wird auch der Zusatz „GbR“ verwendet.

Bei der - ausschließlich Freiberuflern vorbehaltenen - Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) muss der Name mindestens eines Partners, der Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe im Namen enthalten sein. Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) muss die Partnerschaft außerdem den Zusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“ tragen. Der Begriff „Partner“ ist bei allen anderen Rechtsformen irreführend und daher verboten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Ansonsten gelten hinsichtlich des Namens dieselben Grundsätze wie bei der GbR. Der Name der Partnerschaft wird in § 2 PartGG geregelt.

Bezeichnung von Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind:

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind (eingetragener Kaufmann, OHG, KG, GmbH u.a.), haben eine „Firma“. Sie ist der „Name des Kaufmanns“. Die Firma kann die Tätigkeit des Unternehmens beschreiben (Sachfirma), die Namen der Gesellschafter wiedergeben (Personenfirma), als Fantasiefirma oder auch als Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Man muss sie nicht als Wort aussprechen können, es reicht, wenn sie artikulierbar ist (z.B. „HM & A GmbH“). Sie muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Eine wichtige Rolle bei der Firmenbildung spielen die §§ 18 und 30 des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Firma darf demnach keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach § 30 HGB muss sich die Firma zudem von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen unterscheiden.

Beispiele für zulässige Firmen:

  • Sachfirma: Medico Gesellschaft für Medizintechnik mbH
  • Namensfirma: Maria Meister e.Kfr.; Kaiser & Bauer OHG
  • Phantasiefirma: Sisyphos AG

Genannt werden muss in jedem Fall die Rechtsform, um die Haftungsverhältnisse deutlich zu machen. Beispiel: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, KG, AG oder auch GmbH & Co. KG. Die Firma muss bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ enthalten. Siehe § 19 HGB.

Unternehmensnamen schützen

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, genießen einen gewissen Schutz ihres Namens in ihrem Handelsregisterbezirk. Da jede neue Firma sich nach § 30 HGB von den am selben Ort bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss, kann ein „Newcomer“ nicht eine bereits vergebene Firma zur Eintragung in das Handelsregister wählen. In Zweifelsfällen prüft dies die IHK auf Anfrage des Registergerichts.

Außerdem wird der Name eines jeden Unternehmens (unabhängig von der Eintragung im Handelsregister) durch und mit dem tatsächlichen Beginn der Benutzung geschützt, insbesondere durch das Wettbewerbsrecht. Dieser Schutz beschränkt sich jedoch grundsätzlich auf denjenigen Markt, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist und in dem noch mit seiner werbenden Tätigkeit gerechnet werden kann.

Wollen Sie den Namenszusatz Ihres Unternehmens intensiver schützen, kommt eine Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München in Frage. Eine solche Eintragung ist allerdings mit relativ hohen Kosten verbunden. Vorteil der Markenanmeldung ist u.a., dass eine Marke nicht nur Schutz in dem Gebiet genießt, in dem sie tatsächlich benutzt wird, sondern innerhalb des gesamten Territoriums ihrer Anmeldung. Nützlich ist dies, wenn das Unternehmen in Zukunft seine Tätigkeit nach und nach ausweitet.

Beratung durch Industrie-und Handelskammern sowie Handwerkskammern

Bei der Wahl der Firma/Geschäftsbezeichnung können Sie sich von der für Sie örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer beraten lassen. Diese prüft auch, ob es im Kammerbezirk bereits Unternehmen gibt, die genau so oder so ähnlich heißen. Achten Sie darauf, dass Sie keine fremden Marken- oder Wettbewerbsrechte verletzen. Sie sollten vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit prüfen lassen, ob die von Ihnen beabsichtigte Firma/Geschäftsbezeichnung bereits für Dritte markenrechtlich geschützt ist. Hier kann ein im Markenrecht versierter Rechtsanwalt Hilfestellung leisten. Eine deutschlandweite Identitätsrecherche nach Firmen- und Markennamen erstellt kostengünstig die IHK Erfurt.

Quelle: Deutscher Notarverein e.V.

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