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25.09.2014 -

Einkommensteuer

Einleitung

Wer ein Einkommen erwirtschaftet oder bezieht, muss Einkommensteuer bezahlen.

Höhe der Einkommensteuer

Die Höhe des Einkommensteuersatzes richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Im ersten Jahr Ihrer Selbständigkeit geht das Finanzamt von Ihren Angaben über den erwarteten Gewinn aus.

Für das Jahr 2022 beträgt der Grundfreibetrag 9.984 Euro (Alleinstehende) bzw. 19.896 Euro (Ehepaare). Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die steuerliche Freistellung des Kinderexistenzminimums liegt bei 8.388 Euro. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent. Der Eingangssteuersatz bezeichnet den Satz, der für den ersten Euro oberhalb des Grundfreibetrags entrichtet werden muss.

Einkommensteuererklärung ans Finanzamt

Als spätester Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung gilt der 31. Juli des Folgejahres. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater angefertigt, verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar des Zweitfolgejahres. In der Einkommensteuererklärung müssen Sie Ihre gesamten Einkünfte aufführen. Wenn Sie Ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermitteln, müssen Sie der Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Bilanz (bei Betriebseröffnung auch die Eröffnungsbilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen.

Einnahmenüberschussrechnung

Personengesellschaften, wie zum Beispiel die GbR, unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. Allerdings sind die einzelnen Gesellschafter steuerpflichtig. Sie müssen ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Die Personengesellschaft muss dafür eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns beim Finanzamt abgeben.

Sollten Sie nicht zur Buchführung verpflichtet sein (zum Beispiel als Freiberufler), müssen Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) beifügen.

Steuererklärungen über „Elster“ an Finanzbehörde übermitteln

Steuererklärungen (auch die EÜR) müssen auf elektronischem Wege und mit einem amtlichen Vordruck an das Finanzamt übermittelt werden. Mit der kostenlosen Software ElsterFormular der Finanzverwaltung können Sie Ihre Steuererklärungen erstellen und anschließend elektronisch an die Finanzbehörde weiterleiten.

In Ausnahmefällen, wenn die Nutzung des amtlichen Formulars und dessen elektronische Übertragung aus bestimmten Gründen für Sie nicht zumutbar sind, können Sie einen „Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten“ bei der Finanzbehörde stellen (§ 150 Abs. 8 AO).

Einkommensteuer vorauszahlen

Das Finanzamt legt jährlich eine bestimmte Summe fest, die Sie als Vorauszahlung vierteljährlich überweisen müssen. Die Steuererklärung für das gesamte vergangene Kalenderjahr wird dann im Folgejahr erstellt und die ggf. noch bestehende Steuerschuld mit den Vorauszahlungen verrechnet. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind jeweils quartalsweise zu entrichten. Das Finanzamt legt die Höhe der Vorauszahlung fest.

Achten Sie darauf:

Wenn Ihr Einkommen höher als zunächst erwartet ist, müssen Sie im Folgejahr mit einer Steuernachzahlung rechnen. Die Steuernachzahlung plus die Einkommensteuervorauszahlung haben schon manchen jungen Unternehmer vor große finanzielle Probleme gestellt. Rechnen Sie daher mit der Steuer. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater, ob und in welcher Höhe mit einer Steuernachzahlung zu rechnen ist, und legen Sie das Geld dafür „auf die hohe Kante“.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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