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11.09.2014 -

Handelsregister

Einleitung

Das Handelsregister ist ein Verzeichnis, in dem alle Kaufleute mit ihren Unternehmensdaten aufgeführt sind. Es kann von allen Interessierten im Internet eingesehen werden. Geführt wird es von den Amtsgerichten (Registergerichte).

Aufgabe des Handelsregisters ist es, die Öffentlichkeit über die eingetragenen Unternehmen zu informieren. Die Informationen sind verbindlich und tragen insofern zur Rechtssicherheit (z.B. bei Vertragsabschlüssen) im Geschäftsverkehr bei. Veröffentlicht werden u.a. folgende Informationen:

  • Firma (Name des Unternehmens)
  • Rechtsform
  • Unternehmenssitz
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Geschäftsführung
  • Prokura
  • Art der Vertretungsberechtigung
  • Stamm- bzw. Grundkapital, Kommanditkapital

Die Anmeldung zum Handelsregister muss notariell beglaubigt werden. Ab dem 1. August 2022 können Handelsregisteranmeldungen ebenfalls im Online-Verfahren beglaubigt werden. Dies gilt nicht nur für die GmbH, sondern auch für alle anderen Unternehmensformen wie beispielsweise AG, eK, OHG oder KG. Dabei beschränkt sich das Online-Verfahren nicht nur auf die Beglaubigung der Anmeldung der Gesellschaft, sondern kann auch bei der Anmeldung von Änderungen hinsichtlich der vorstehenden aufgelisteten Informationen genutzt werden. Der Notar reicht die Anmeldung zum Handelsregister ein.

Folgende Unternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden:

Folgende Unternehmen können, müssen aber nicht im Handelsregister eintragen werden:

Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen (Kleingewerbe). Mit dem Eintrag im Handelsregister werden sie zum Kaufmann. Grundlage für ihre Geschäfte ist dann das Handelsgesetzbuch (HGB) und nicht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Danach unterliegen sie beispielsweise der gesetzlichen Buchführung (doppelte Buchführung inkl. Jahresabschluss und Gewinn- und Verlustrechnung) oder erweiterten Sorgfaltspflichten beim Kauf von Waren.

Folgende Unternehmen werden nicht im Handelsregister eingetragen:

Angehörige der Freien Berufe werden nicht im Handelsregister eingetragen. Dies gilt für einzelne Selbständige genauso wie für Freiberufler, die sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenschließen. Freiberufler, die eine Partnerschaftsgesellschaft gründen, werden im Partnerschaftsregister, das ebenfalls bei den Amtsgerichten geführt wird, eingetragen.

Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen:

  • Abteilung A für
    - Einzelunternehmen (Kaufleute)
    - Offene Handelsgesellschaften (OHG)
    - Kommanditgesellschaften
  • Abteilung B für
    - Kapitalgesellschaften (AG, GmbH / UG)

Dringende Warnung vor Angeboten zur Aufnahme in Datenbanken

Immer wieder erhalten Gründerinnen und Gründer bzw. junge Unternehmerinnen und Unternehmer per Post "Angebote", ihre Handelsregistereintragung in eine Datenbank ("Firmenregister", "Adressverzeichnis") aufnehmen zu lassen. Diese "Angebote" oder "Bescheide" haben den Anschein einer Kostenrechnung und sind mit einem Überweisungsformular versehen. Sie treffen meist in den Unternehmen ein, kurz nachdem deren Handelsregistereintragung im elektronischen Registerportal der Länder veröffentlicht wurde. In den Unternehmen entsteht so der Eindruck, dass es sich dabei um eine Rechnung für die Aufnahme in staatliche Register handelt. Bei den Rechnungsbeträgen handelt es sich um nicht unerhebliche Beträge. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz warnt vor diesen "Angeboten".
Der Bundesanzeiger-Verlag hat auf seiner eine Liste mit den bisher bekannten Anbietern solcher "Leistungen" zusammengestellt. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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