Beratende Betriebswirte gehören laut Einkommensteuergesetz (§ 18 Abs. 1) zu den freien Berufen. Dies gilt allerdings nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ob die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts als freiberuflich oder gewerblich eingestuft werden kann, wird vom Finanzamt immer im Einzelfall geprüft. Entscheidend sind die Qualifikation und die konkrete Tätigkeit des Betreffenden. Übrigens: Für freiberuflich beratende Volkswirte gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für Betriebswirte.