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ALG-II-Bezug: Förderung für Übernahme einer Bäckerei?

Frage

Ich möchte eine Bäckerei übernehmen, bin beim ALG II im Reha-Team und möchte mich fördern lassen. Wie gehe ich jetzt weiter vor?

Antwort

Der Bund sowie die Bundesländer bieten unterschiedliche Förderprogramme für Existenzgründer oder Unternehmen an. Die Förderungen können sowohl in Form von Zuschüssen, Darlehen oder auch Bürgschaften vergeben werden. Um geeignete Förderprogramme zu finden, ist es wichtig, zu wissen, für welchen Bereich eine Förderung gesucht wird, z. B. Beratungsförderung oder Investitionsförderung.

Welche Förderprogramme für Sie in Frage kommen können hängt u.a. auch von der Höhe des Finanzierungsbedarfs ab. Liegt Ihr Finanzierungsbedarf unter 50.000 Euro, so kann der „Mikromezzaninfonds Deutschland“ eine mögliche Förderung sein. Die Förderung erfolgt als stille Beteiligung durch die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften in den Bundesländern, in denen die Investition erfolgt. Die maximale Beteiligungshöhe beträgt 50.000 Euro bei einer Laufzeit von zehn Jahren. Die Beteiligung ist in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Tilgung erfolgt ab dem siebten Jahr in drei gleichhohen Jahresraten. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite www.mikromezzaninfonds-deutschland.de

Eine weitere mögliche Förderung könnte der „Mikrokreditfonds Deutschland“ sein. Der Mikrokreditfonds Deutschland ist ein Finanzierungsangebot, bei dem die Antragstellung nicht über die Hausbank läuft. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Das Besondere hierbei ist, dass auch Gründer bzw. Unternehmer, die keinen Zugang zu Banken haben, hier einen Kredit erhalten können. Weitere Informationen zum Mikrokreditfonds und zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/Mikrokredit/mikrokredit.html

Auch das Jobcenter hat die Möglichkeit Sie bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu unterstützen. Das „Einstiegsgeld“ ist eine Leistung nach § 16b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das „Einstiegsgeld“ kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Kann-Leistung greift sowohl bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das „Einstiegsgeld“ erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Wird das „Einstiegsgeld“ bewilligt, so erhalten Sie dieses zusätzlich zum eventuell noch gezahlten Arbeitslosengeld II. Das „Einstiegsgeld“ wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Gefördert wird die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder die Umwandlung einer bisher nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Bei der Bemessung der Höhe und der Dauer des „Einstiegsgeldes“ sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

Sofern die Tätigkeit entfällt oder nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird, entfallen die Anspruchsvoraussetzungen und die Bewilligung des Einstiegsgeldes wird aufgehoben. Weitere Informationen zum Thema „Einstiegsgeld“ erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. unter http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjez/~edisp/l6019022dstbai616374.pdf

Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem „Einstiegsgeld“ eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Selbständige erwerbsfähige Leistungsberechtigte können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Dabei ist die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ausgeschlossen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in den Fachlichen Hinweisen zum § 16c SGB II unter http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta0/~edisp/l6019022dstbai422893.pdf

Hinsichtlich der Fördermöglichkeiten nach dem SGB II sprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Jobcenter, ob diese Sie fördern möchten.

Für eine allgemeine Gründungsberatung können Sie sich an Ihre örtliche Handwerkskammer wenden.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Mai 2018

Tipps der Redaktion:

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