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Zimmerei übernehmen: Meister einstellen?

Frage

Ich bin seit vier Jahren bin ich in meinem Ausbildungsbetrieb als Fuhrparkbetreuer einer Niederlassung tätig. Mein Onkel hatte bis vor zwei Jahren einen Zimmereibetrieb, welcher bereits seit 108 Jahren bestanden hat und im Familienbesitz war. Leider ist mein Onkel dann sehr kurzfristig an einem Herzinfarkt verstorben und dadurch konnte der Betrieb nicht mehr weiterführt werden. Da es zu diesem Zeitpunkt niemanden gab, der den Betrieb weiterführen wollte, wurde dieser abgemeldet.

Da ich mich aktuell in meinem Beruf nicht mehr wohlfühle, möchte ich gerne den Familienbetrieb weiterführen. Allerdings habe ich keine Ausbildung in diesem Beruf. Man sagte mir aber, dass man in diesem Falle einen Meister einstellen könnte. Ist dem so - wie läuft das? Außerdem müsste ich wissen, wie es in diesem Fall mit der finanziellen Unterstützung aussieht, da ich kein Startkapital besitze. Das Schöne ist, dass noch alles vorhanden ist (Werkstatt, Fahrzeuge, Werkzeug etc.). Und zudem auch alles abbezahlt.

Antwort

Nach Anlage A der Handwerksordnung ist der Zimmerer ein meisterpflichtiges Handwerk. Eine Existenzgründung ist in der Regel nur möglich, wenn Sie einen Meister haben. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder eine Ausübungsberechtigung (§ 7 HwO) zu erhalten. Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HwO erhält, wer
- eine Gesellenprüfung in dem beantragten Handwerk bestanden hat,
- mindestens sechs Jahre in dem Handwerk tätig war,
- mindestens vier Jahre in leitender Stellung in dem Handwerk gearbeitet hat,
- die erforderlichen Kenntnisse in betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht hat.

Wie Sie schon mitteilten, besteht auch die Möglichkeit einen Meister einzustellen. Wir empfehlen Ihnen ein Gespräch bei der Handwerkskammer vor Ort.

Es gibt viele verschiedene Förderprogramme mit unterschiedlichen Förderzielen, z.B. Förderung einer Beratung oder Förderung von Investitionen. Förderprogramme gibt es sowohl vom Bund als auch von den Bundesländern.

Liegt Ihr Finanzierungsbedarf unter 100.000 Euro wäre eine Förderung mit dem ERP-Gründerkredit - StartGeld möglich. Gefördert werden können alle Formen der Existenzgründung, also Errichtung, Übernahme eines Unternehmens und Erwerb einer tätigen Beteiligung sowie Festigungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Es können bis zu 100% des Gesamtfinanzierungsbedarfs mit maximal 100.000 Euro gefördert werden. Dieses Darlehen richtet sich auch an Existenzgründer mit wenig oder keinem Eigenkapital. Anträge sind bei der jeweiligen Hausbank zu stellen. Die Hausbank leitet die Anträge weiter an die KfW Bankengruppe. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www.kfw.de (www) oder an der Hotline der KfW unter Tel. 0800-53 99 001.

Da das Hausbankprinzip gilt, müssen Sie Ihre Hausbank oder eine andere private Bank von Ihrem Konzept überzeugen. Insofern ist es umso wichtiger, sich gründlich auf das Bankgespräch vorzubereiten. Ich empfehle Ihnen vor den Bankgesprächen, Kontakt mit Ihrer zuständigen Kammer aufzunehmen, um deren Beratungsangebot in Anspruch nehmen zu können.

Bei geringem Kapitalbedarf ist eine Förderung über den Mikrokreditfonds möglich. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Das Besondere hierbei ist, dass auch Gründer, die keinen Zugang zu Banken haben, hier einen Kredit erhalten können. Weitere Informationen zum Mikrokreditfonds und zur Beantragung in Ihrem Bundesland finden Sie auf der Internetseite www.mikrokreditfonds.de (www). Besprechen Sie bitte mit einem Mikrofinanzierer, ob eine Förderung möglich ist.

Eine andere Fördermöglichkeit wäre der Mikromezzaninfonds-Deutschland. Anträge können kleine und junge Unternehmen stellen sowie Existenzgründer. Spezielle Zielgruppen sind Unternehmen, die ausbilden, die aus der Arbeitslosigkeit gegründet werden, oder von Frauen oder Menschen mit Migrationshintergrund geführt werden. Die Förderung erfolgt als Stille Beteiligung durch die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften in den Bundesländern, in denen die Investition erfolgt. Die maximale Beteiligungshöhe beträgt 50.000 Euro bei einer Laufzeit von 10 Jahren. Informationen hierzu finden Sie auf nachfolgender Internetseite: www.mikromezzaninfonds-deutschland.de (www).

Neben dem Bund bieten auch die einzelnen Bundesländer Förderprogramme an. Sie können sich über die Internetseite www.foerderdatenbank.de (www) informieren, welche weiteren Fördermöglichkeiten für Sie bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt auf dieser Internetseite eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich), können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.

Sollten Sie nach Aufgabe Ihrer jetzigen Tätigkeit Arbeitslosengeld beantragen können Sie den Gründungszuschuss beantragen. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach §93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.

Nach § 93 Abs. 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:
"1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen."
Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.
Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter www.arbeitsagentur.de (www).

Quelle:
Sylvia Reimers
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
März 2014

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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