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Unternehmensnachfolge: Verträge mit Kunden neu abschließen oder übernehmen?

Frage

Ich beabsichtige mein Fitness-Studio zu verkaufen. Der neue Inhaber wird aus Haftungsgründen den Namen des Studios nicht übernehmen. Wie steht es mit den Kundenverträgen und deren Einzugsermächtigungen? Müssen diese übernommen werden oder müssen neue Verträge mit dem neuen Inhaber geschlossen werden? Sind die Verträge nicht inhaberunabhängig? Müssen neue SEPA-Lastschrift-Mandate erteilt werden oder kann weiter - nur auf ein anderes Konto - mit anderem Inhaber eingezogen werden? Ja - die Kunden wissen über die Umstände Bescheid. Ist all das Folge der Namensänderung für das Unternehmen? Wäre all das bei Namensbeibehaltung anders gewesen?

Antwort

Um eine qualifizierte Antwort auf Ihre Fragen zum Thema „Firmen-Fortführung“ geben zu können, müsste die Rechtsform aber auch der Umfang der unternehmerischen Tätigkeit bekannt sein. Hinzu kommt als unklarer Punkt: Erwirbt der Käufer die Wirtschaftsgüter des Studios (asset deal) oder erwirbt er die Geschäftsanteile, bspw. einer GmbH (share deal).

Was Sie hier insgesamt klären möchten, ist Inhalt einer Rechtsberatung - bitte nehmen Sie beide, also Verkäufer und Käufer, unbedingt Kontakt zu einem Anwalt vor Ort auf.

Nur ganz allgemein weise ich darauf hin, dass es auch bei der Unternehmensübernahme ohne Firmenfortführung Haftungsrisiken für den Erwerber geben kann. Und falls der Käufer die Wirtschaftsgüter des Studios kauft (die Einrichtung und Ausstattung incl. der Geräte etc.) - falls also ein asset deal abgeschlossen wird - gehen die Verträge nur mit Zustimmung der „Vertragspartner“, d.h. der Kunden, über. Hier sind also einzelne Zustimmungen einzuholen!

Quelle: Achim Brueser
Unternehmensberater CMC/BDU
April 2017

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