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Unternehmensnachfolge: Haftung bei Asset- und Share-Deal?

Frage

In der Broschüre "Unternehmensnachfolge" sind die unterschiedlichen Rechtsformen mit den damit zusammenhängenden Haftungsfolgen bei Übertragung aufgeführt. Sind bei jeder Rechtsform Asset-Deal und Share-Deal als Form des Erwerbs möglich? Welchen Einfluss haben Asset- und Share-Deal auf die Haftung des Erwerbers?

Antwort

1. Die Veräußerung eines Unternehmens kann grundsätzlich in zwei Varianten erfolgen.

Beim Share-Deal wird der Rechtsträger des Unternehmens übertragen. Handelt es sich z.B. um eine GmbH, erfolgt die Übernahme des Unternehmens durch den Erwerb und die Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH. Gleiches gilt bei der Übernahme der Aktien bei einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschaftsanteile an einer Offenen Handelsgesellschaft oder an einer Kommanditgesellschaft.

Wird das Unternehmen von einem Einzelunternehmer geführt, kommt ein Share-Deal nicht in Betracht, da der Kaufmann selbst Inhaber des Unternehmens ist und an dem Rechtsträger des Unternehmens, dem Kaufmann, keine Anteile (shares) bestehen, die übertragen werden können. Hier kommt dann nur ein Asset-Deal in Betracht.

Beim Asset-Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter des Unternehmens übertragen. Dadurch wird das Unternehmen von seinem bisherigen Rechtsträger getrennt. Überträgt also eine GmbH ihre wesentliche Geschäftsausstattung, verbleibt der Rechtsträger, die GmbH, bei ihren Gesellschaftern, da eben nicht die Geschäftsanteile an der GmbH übertragen werden. Dies gilt auch für die anderen Gesellschaftsformen. Die Gesellschaft bleibt i.d.R. als Rest-Unternehmen oder als Unternehmensmantel ohne verbleibende Geschäftstätigkeit zurück.

Bei der Frage, ob ein Share-Deal oder ein Asset-Deal den Vorzug erhalten sollte, spielen oft steuerliche Aspekte eine Rolle. Es sollte daher in jedem Fall die Gestaltung auch mit einem in diesen Steuerfragen versierten Steuerberater abgestimmt werden.

2. Bei einem Share-Deal bleibt der Rechtsträger des Unternehmens (GmbH, AG, IHG oder KG) bestehen. Am Haftungsregime des Rechtsträgers treten keine Änderungen ein. Es sind allerdings die Haftungen zu beachten, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung ergeben und die in der von Ihnen genannten Broschüre dargestellt sind. Diese Haftungstatbestände treten hingegen bei einem Asset-Deal grundsätzlich nicht auf, da der Erwerber nicht in die Rechtsstellung des bisherigen Gesellschafters bzw. Aktionärs eintritt, sondern nur einzelne Vermögenswerte übernimmt und der Rechtsträger (GmbH, AG etc.) beim anderen Vertragspartner verbleibt.

3. Zu beachten ist, dass u.U. eine Haftung für Altverbindlichkeiten in Betracht kommen kann. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) bestimmt, dass derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma (mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes) fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Haftungsbegründend ist die tatsächliche Übernahme des kaufmännischen Handelsgeschäftes, wobei die Übernahme des Kerns des Unternehmens genügt. Es kommt nicht darauf an, ob das Handelsgeschäft im Handelsregister eingetragen ist. Die Haftung ist nicht auf die übernommenen Vermögenswerte beschränkt. Vielmehr haftet der Erwerber mit seinem gesamten Vermögen. Die Haftung kommt nicht in Betracht, wenn die Firma nicht weitergeführt wird.

4. Inwieweit eine Haftung aus steuerlichen Gesichtspunkten (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 AO) bei Wahl des Share-Deal oder des Asset-Deal in Betracht kommt, wollen Sie bitte mit einem in diesen Fragen versierten Steuerberater klären. Gleiches gilt, wenn Arbeitnehmer in dem Unternehmen beschäftigt werden. Bei einem Asset-Deal können unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitsverhältnisse per Gesetz auf den Erwerber übergehen. Hierzu sollten Sie auch einen in diesen Rechtsfragen versierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Hat das zu übernehmende Unternehmen staatlichen Beihilfen (Subventionen) erhalten, kommt eine Haftung nach öffentlichem Recht in Betracht. Diese Fragestellung sollte gleichfalls mit einem in dieser Fragestellung versierten Rechtsanwalt geklärt werden.

5. Im Ergebnis ist festzuhalten: Bei jeder der einzelnen Rechtsformen und abhängig von den Bedingungen des Einzelfalls sollten Sie Ihren Notar nach den besonderen Haftungsrisiken befragen. Weiter sollten Sie auf jeden Fall auch einen Steuerberater wegen der Haftung aus steuerlichen Gesichtspunkten befragen und ggfs. auch einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt, wenn in dem Unternehmen, das Gegenstand der Übertragung ist, Arbeitnehmer beschäftigt sind und ein sog. Asset-Deal beabsichtigt ist. Im Einzelfall kann die Hinzuziehung eines im öffentlichen Recht versierten Rechtsanwalts angezeigt sein.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
März 2017

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