Antwort
Wenn Sie die Aufwendungen für die künftige Firma jetzt tätigen, sind das vorweggenommene Betriebsausgaben und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in 2016.
D.h. steuerlich sind diese Aufwendungen abzugsfähig in 2016. Soweit es sich um abnutzbare Anlagegüter des Anlagevermögens handelt, deren Anschaffungskosten 410,00 übersteigen, ist in 2016 die Abschreibung bei Ihnen als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar, der Restbuchwert (= Anschaffungskosten abzgl. Abschreibung 2016) kann in die Firma 2017 übernommen werden und dort weiter abgeschrieben werden.
Da Sie jetzt aber noch nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sind, ist die Vorsteuer aus den Aufwendungen nicht abzugsfähig bei der Umsatzsteuer, sie geht in den absetzbaren Aufwand. Den Vorsteuerabzug können Sie auch nicht 2017 nachholen.
Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
November 2016
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