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Unternehmen übernehmen: Namen weiterführen?

Frage

Ich plane demnächst eine Fliesenleger-Firma (bisher Einzelunternehmen) mit einem Partner zu übernehmen. Wir planen die Firma als GbR weiterzuführen. Frage: Können wir den alten Firmennamen weiterführen mit dem Zusatz „GbR“ - z.B. „Max Mustermann GbR Inh. Martina Musterfrau, Ludwig Muster“?

Antwort

Wie der Fliesenleger-Betrieb bisher heißt, haben Sie nicht mitgeteilt. Vermutlich tritt der Inhaber unter seinem Vor- und Nachnamen auf, also in Ihrem Beispiel unter „Max Mustermann“.

Der von Ihnen überlegte Name „Max Mustermann GbR Inh. Martina Musterfrau, Ludwig Muster““ ist im Rahmen einer GbR nicht möglich. Eine GbR wird aus den Vor- und Nachnamen der Gesellschafter mit dem Zusatz „GbR“ gebildet. Die von Ihnen überlegte Bezeichnung geht aus folgenden Gründen nicht: Hinter einer einzigen natürlichen Person kann nicht „GbR“ stehen, denn eine Einzelperson ist keine Gesellschaft. Außerdem kann bei einer GbR nicht eine Person im Namen auftreten, die gar nicht Gesellschafter ist.

Wenn der Name der bisherigen Inhaberperson des Betriebs sehr wichtig ist, könnte der jetzige Inhaber mit seinem Vor- und Nachnamen vor dem Verkauf eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen, deren Geschäftsanteile Sie und der weitere Erwerber dann erwerben. Die Rechte insbesondere an der Firma, also dem Namen des Unternehmens, müssten dann für Sie im Rahmen des notariellen Kaufvertrags umfassend geregelt werden.

Weiterhin gäbe es alternativ die Möglichkeit, dass der bisherige Inhaber des Betriebs und Sie und Ihr Partner eine GbR aus drei Gesellschaftern mit Ihren drei Namen gründen. Wenn der ursprüngliche Inhaber dann sich praktisch zur Ruhe setzen will, kann sein Name trotzdem weiter mitgeführt werden. Im Innenverhältnis kann die Gewinn- und Verlustbeteiligung entsprechend geregelt werden. Dabei bleibt der ursprüngliche Inhaber weiterhin Gesellschafter, aber nur im Hintergrund. Wenn sich die Kunden dann über einen mehrjährigen Zeitraum an die neuen Mitinhaber und deren Namen, also an Sie und Ihren Partner, gewöhnt haben und der Kundenstamm stabil fortbesteht, kann irgendwann der ursprüngliche Betriebsinhaber als Gesellschafter aus der GbR ganz ausscheiden und dann kann sein Name aus der GbR herausgenommen werden. Dann würde eine Zwei-Personen-GbR mit den Vor- und Nachnamen von Ihnen und Ihrem Partner vorliegen.

Am besten lassen Sie sich konkret anhand aller Einzelheiten von einer erfahrenen Anwaltskanzlei beraten. Für die Erstellung des Kaufvertrags des Fliesenbetriebs benötigen Sie ja ohnehin eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung und Unterstützung, jedenfalls wäre das sehr zu empfehlen.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
März 2019

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