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Sozialdienstleistungsunternehmen übernehmen: wie vorgehen?

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Frage

Mein Vater führt ein Sozialdienstleistungsunternehmen (mit Angestellten, laufenden Forderungen und Verbindlichkeiten). Gerne möchte er in den verdienten Ruhestand und ich (Sohn) möchte das Unternehmen - aber haftungsbeschränkt - fortführen. Auf Grund der diesjährigen Auftragslage, liegt der voraussichtliche Gewinn und somit das Kapital nicht so hoch, als dass es für eine "normale" Unternehmensnachfolge und Umwandlung in eine GmbH reicht. Somit wäre nur der Gang über die UG möglich. Wie wäre der richtige Ablauf für unser Vorhaben?

Antwort

1. Schließen Sie den Weg über eine GmbH nicht von Anfang an aus. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein einzelkaufmännisches Unternehmen in das Handelsregister als "eingetragener Kaufmann" eintragen zu lassen und dann, wenn durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Steuerberaters der Nachweis darüber geführt werden kann, dass das Unternehmen mindestens einen Wert von 25.000,00 Euro hat (z.B. auch durch vorherige Einzahlung von Barmitteln), das einzelkaufmännische Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln.

Die Umwandlung erfolgt bei einem Notar in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater des Unternehmens. Diese sollten sich untereinander abstimmen. Die Einschaltung eines anwaltlichen Beraters ist i.d.R. nicht erforderlich.

2. Denkbar ist weiter, dass eine UG gegründet wird, die dann das einzelkaufmännische Unternehmen im Wege eines sog. Asset Deals, also durch Erwerb aller Vermögenswerte (Aktiva und Passiva) des Unternehmens übernimmt. Schwierig kann hier die genaue Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte sein, weiter muss bei bestehenden Vertragsverhältnissen (z.B. Miet- oder Leasingverträge) der jeweilige Vertragspartner zustimmen.

Die Gründung der UG erfolgt bei einem Notar. Der weitere Erwerb der Vermögenswerte des Unternehmens bedarf in der Regel nicht der notariellen Beurkundung. Diese ist etwa dann erforderlich, wenn zum Vermögen des zu erwerbende Unternehmens Grundbesitz gehört. Bei der Vertragsgestaltung unterstützen in der Regel der Steuerberater und ein in diesen Sachfragen versierter Rechtsanwalt.

Bei beiden Alternativen ist zu beachten, dass ein Betriebsübergang im arbeitsrechtlichen Sinne gegeben ist und daher alle Arbeitsverhältnisse des bisherigen Unternehmens grundsätzlich auf das neue Unternehmen übergehen.

Quelle.
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2013

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