Navigation

Schankwirtschaft übernehmen: Informationen zu Arbeitsverträgen

Frage

Ich möchte eine bestehende Schankwirtschaft übernehmen. Bzgl. meiner Mitarbeiter (Voll- und Teilzeit) - wo bekomme ich Informationen zu Arbeitsverträgen? Ich würde gerne flexible Arbeitsverträge mit meinen Vollzeitkräften erstellen (max. Arbeitszeit 48 Std. die Woche). Wie ist es bei diesen Verträgen mit den Urlaubstagen geregelt?

Antwort

Wenn Sie ein bestehendes Schankgewerbe übernehmen, dürfte dies einen Betriebsübergang nach § 613a BGB darstellen, d.h., dass Sie alle Mitarbeiter mit ihren bereits bestehenden Verträgen übernehmen müssen. Diese Verträge können dann frühestens nach einem Jahr geändert werden.

Neu einzustellenden MitarbeiterInnen können Sie selbstverständlich neue Verträge geben. Auch den bereits bestehenden Mitarbeitern können Sie neue Verträge anbieten, doch es liegt allein in deren Benehmen diese zu akzeptieren oder nicht.

In § 12 Abs.1 und Abs.2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) sind die Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer betreffend Abrufarbeit, enthalten. Im Einzelnen schreibt das Gesetz folgende Grenzen vor:

  • Die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Arbeit auf Abruf muss eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit und der täglichen Arbeitszeit festlegen, also z.B. achtzehn Stunden pro Woche bei mindestens sechs Stunden Arbeit pro Tag.
  • Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeitentgegen dieser gesetzlichen Vorschrift nicht vertraglich festgelegt ist, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.
  • Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit entgegen dem Gesetz nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers täglich jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden abzurufen.
  • Außerdem ist der Arbeitnehmer nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Mit Vollzeitarbeitskräften ist es schwer flexible Arbeitszeiten zu vereinbaren, da hier das ArbZG (Arbeitszeitgesetz) - nicht über acht Stunden, im Ausnahmefall höchstens zehn Stunden und die notwendigen Ruhepausen - stark beschränken.
Der Mindesturlaub, § 3 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) von jährlich mindestens 24 Werktagen ist immer einzuhalten.

Nähere Auskünfte über Verträge im Schankgewerbe sollte der Berliner Hotel- und Gaststättenverband geben können.

Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
ASTRAIA Fachanwälte
Rechtsanwaltskammer München, Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
Oktober 2016

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben