Antwort
Zunächst einmal haben Sie recht damit, dass Ihr Portfolio (zumindest die Tischler-, Metallbauer- und Elektrotechnikertätigkeiten) grundsätzlich zulassungspflichtige (Nachweis der Meisterpflicht) Bereiche tangiert.
Gleichwohl ist es in der Tat auch so, dass lediglich Bruchteile der einzelnen vorgenannten Handwerke ausgeübt werden. Ihre Frage, ob dies von der Wahl der Rechtsform abhängig gemacht wird, kann ich ganz klar verneinen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer in der Ausübung der vorgenannten Tätigkeiten bzw. einer Teiltätigkeit an einem Kfz einen Ausnahmegrund für die Beantragung einer Ausnahmebewilligung nach §8 der Handwerksordnung für das Karosserie und Fahrzeugbauer-Handwerk anerkennt. Mögliche Teiltätigkeit kann also in Ihrem Falle die Bezeichnung "Umbau und Reparatur von Wohnwagen und Reisemobilen" sein. Im Antrag sollten Sie also genau aufführen, welche Arbeiten Sie im Tischlerbereich (also z.B. Sitzecke im Wohnwagen restaurieren), Metallbauerbereich und Elektrotechnikerbereich (z.B. im Wohnwagen integrierte Küchenzeile und Kühlschränke reparieren) verrichten.
Sollte Ihre örtlich zuständige Handwerkskammer also einen Ausnahmegrund erkennen und akzeptieren, könnten Sie vor einem von der Handwerkskammer benannten Sachverständigen eine Sachkundeüberprüfung ablegen, in der Sie die Kenntnisse und Fertigkeiten zur selbständigen Ausübung des Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerks nachweisen.
Wie eine Antragstellung und das Verfahren abläuft, kann an dieser Stelle nicht in zwei Sätzen beschrieben werden. Ich empfehle Ihnen die direkte Kontaktaufnahme zu Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Diese wird Sie über den Ablauf und die Möglichkeiten eines Antragsverfahrens zur Beantragung einer Ausnahmebewilligung gemäß §8 der Handwerksordnung gerne informieren und begleiten.
Quelle: André-Alexander Maaß
Dipl.-Wirtschaftsjur. (FH)
Handwerkskammer Düsseldorf
Dezember 2015
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