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Ausländische Staatsbürgerschaft: Unternehmen übernehmen: Rechtsform?

Frage

Als Dipl.-Ingenieur (anerkannt in der BRD) eines Nicht-EU-Landes möchte ich eine GmbH in Deutschland gründen oder eventuell eine Firma übernehmen als Nachfolger. Frage: Welches ist grundsätzlich die beste Rechtsform?

Antwort

Für die Beantwortung Ihrer Frage muss man zwei Teilaspekte betrachten. Einerseits die Gesellschaftsform als solche, anderseits die Problematik der Aufenthaltserlaubnis.

Für Unternehmen gibt es nicht die einzig richtige Rechtsform. Sondern die Entscheidung hängt von vielen Faktoren ab. Grundsätzlich ist die Einzelfirma, die Unternehmergesellschaft oder eine GmbH realistisch, wobei wie immer jede dieser Formen Vor- als auch Nachteile aufweist.

Eine Einzelfirma hat den großen Vorteil, dass deren Gründung sehr unkompliziert ist. Ein wesentlicher Nachteil ist aber, dass im Schadensfall auf das Privatvermögen zurückgegriffen werden kann. Das wiederrum wäre bei der Unternehmergesellschaft anders. Die als "kleine GmbH" bezeichnete Gesellschaftsform beschränkt die Haftung im Schadensfall auf das Gesellschaftsvermögen. Weiterer Vorteil wären die überschaubaren Gründungskosten. Allerdings sind hier Rücklagen zur Aufstockung der Haftungsmasse zu bilden, bis irgendwann eine Umwandlung in eine GmbH möglich ist. Ähnlich verhält es sich bei der GmbH. Auch dort erfolgt die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Dafür ist aber ein Gründungskapital von derzeit 25.000 Euro aufzubringen.

Letztlich hängt die Wahl der richtigen Rechtsform auch von Ihren Zukunftsplänen ab. Hier würde ich mich an Ihrer Stelle nochmals mit den Vor- und Nachteilen auseinandersetzen und dann eine Wahl treffen. Alternativ wäre auch die Beratung durch einen darauf spezialisierten Anwalt durchaus sinnvoll.

Ein weiterer Aspekt bei Ihrem Vorhaben ist die Aufenthaltserlaubnis. Für die Gründung eines Unternehmens in Deutschland durch einen Nicht-EU-Bürger ist es erforderlich, dass dieser über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt. § 21 AufenthG statuiert die erforderlichen Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis in Bezug auf eine selbständige Tätigkeit. Zwar würden Sie als Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft oder GmbH keine selbständige Tätigkeit ausüben. Jedoch werden diese Tätigkeiten aufgrund ihrer Funktion der eines Selbständigen gleichgesetzt.

Alle Voraussetzungen dieses Paragraphen aufzulisten, würde sicher zu weit gehen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind allerdings, dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann aufgrund der fehlenden Informationen nicht beurteilt werden.

Auch hier würde ich Ihnen aber empfehlen, bei Bedarf professionellen Rat einzuholen. Neben einem Anwalt können Sie sich auch an die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK), an die Ausländerbehörde oder die Gewerbebehörde wenden. Diese können Ihnen sicher im Bedarfsfall mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
März 2015

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