Navigation

Verkauf von Tierfutter: Welche Bedingungen für Waage und Kasse?

Frage

Ich werde demnächst ein Hundefachgeschäft eröffnen.

Einen großen Teil des Sortimentes (Kauartikel, Kekse, etc.) werde ich in Großgebinde einkaufen und in Kleingebinde vorpacken.

Meine Frage hierzu ist folgende:

Welche Voraussetzungen benötigt meine Abpackwaage außer der Eichung (und Vorrichtung für Klebeetiketten – bzw. externer Druck über Linerless Drucker) noch?

Brauche ich hierfür zwingend TSE (GoBd)?
Meine Waage soll keine Verbundwaage sein, da ich eine "offene Ladenkasse" verwende (mit täglichen Kassenberichten - SKR03).

Antwort

Beim Verkauf von Nahrungsmitteln (egal ob für Mensch oder Tier) unterliegen Sie den jeweiligen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)!

Zuallererst ist besonders wichtig, die Waage innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme beim Eichamt anzumelden, in Deutschland ist eine Anzeigepflicht (gemäß § 32 MessEG). gesetzlich vorgeschrieben.

Nach dieser Anmeldung sind Sie jährlich – zum Ende eines Kalenderjahres – dazu verpflichtet, die Waage erneut eichen zu lassen, laut neuen Eichrecht mit einer Zehn-Wochen-Frist.

Eine Beantragung zur (Neu-)Eichung sollte also bis spätestens Mitte Oktober erfolgt sein, in dem die Waage zur Eichung fällig ist (§ 37 Abs. 3 MessEG).

ACHTUNG: Sollte der Antrag zu spät gestellt werden, ist das Eichamt NICHT MEHR verpflichtet, die entsprechende Waage fristgemäß zu eichen (§ 38 MessEG). Wird die Waage im Folgejahr noch weiter im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten, obwohl diese nicht mehr geeicht ist, drohen Bußgelder!

Des Weiteren sind Sie laut Eichrecht als Eigentümer bzw. Verwender dazu verpflichtet, Rechnungen und Arbeitsberichte von instandgesetzten und geeichten Waagen bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichgültigkeit der jeweiligen Waage aufzuheben (§ 31 MessEG). Zudem muss die Bedienungsanleitung einer geeichten Waage immer bereitgehalten werden, auch falls das Eichamt unangemeldet vorbeischauen sollte (§ 54 MessEG). Selbstredend muss die Waage immer korrekt aufgestellt sein, ohne das andere Geräte die Messergebnisse beeinflussen (§ 33 MessEG).

Alle weiteren Vorschriften, welche Ihre Waage betreffen sowie die oben bereits aufgeführten Paragraphen, finden Sie im „Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen“ = MessEG – bei Unklarheiten erhalten Sie auch weitere Auskunft bei den in Hessen zuständigen Eichämtern (hessische Eichdirektion) bspw. Darmstadt, Gießen und Wiesbaden.

Da Sie ausschließlich eine „offene Ladenkasse“ – also eine Barkasse ohne technische Ausstattung – nutzen möchten, müssen Sie das Kassenbuch – zu jedem Geschäftsfall – händisch führen. Und das sofort nach jedem Abschluss! Das gilt auch für alle Privateinlagen und -entnahmen oder die Einlage von Wechselgeld. Beachten Sie hier den erhöhten Aufwand, sollte Ihr Laden „brummen“ und somit viele Vorgänge auf einmal dokumentiert werden müssen.

Aufgrund der Manipulationsmöglichkeit müssen Sie bei einer offenen Kasse mindestens einmal pro Jahr mit einer Prüfung durch das Finanzamt rechnen. Sie können so zwar die Kassensicherungsverordnung, kurz KassenSichV und eine (für elektronische Kassen vorgeschriebene) „Technische Sicherungseinrichtung“ (TSE) umgehen, der GoBd-konformen Archivierungspflicht unterliegen sie trotzdem! Bedenken Sie, dass Sie bei der Nutzung eines sicheren elektronischen Kassensystems auch ein Antrag auf Ausnahme von GoBd und KassenSichV beim zuständigen Finanzamt gewährt werden kann, sollten sie die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für Ihr Unternehmen nachweisen können.

Egal für welches Kassensystem Sie sich letztendlich entscheiden, wir empfehlen Ihnen in jedem Fall Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu halten.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU

Juni 2021

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben