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Unternehmerisches Angebot auf anderes Bundesland ausweiten: Anmeldung?

Frage

Zurzeit habe ich ein Gewerbe in Nordrhein-Westfalen angemeldet - es handelt sich um eine Agentur für Kinderbetreuung. Ich erfülle noch die Voraussetzung der Kleinunternehmerregelung. Nun überlege ich, mit meiner Vermittlungstätigkeit in ein anderes Bundesland zu expandieren. Ich habe folgende Fragen: Muss ich dort zusätzlich ein Gewerbe anmelden oder kann ich von meinem Standort in Nordrhein-Westfalen aus dort vermitteln? Wenn ja, muss ich dort eine Betriebsstätte haben und muss ich dort Meldungen ans Finanzamt machen? Muss ich für die Betriebsstätte einen Wohnsitz in dem Bundesland haben?

Antwort

Nachdem Sie bereits einen angemeldeten „festen“ Firmensitz als „Zentrale“ in Nordrhein-Westfalen haben, können Sie zunächst einmal grundsätzlich - von dort aus - Ihre Tätigkeit überall anbieten. D.h. Sie sind bei der Wahl des Ortes der Leistungserbringung „frei“. Abrechnungstechnisch läuft dann alles über Ihr derzeit angemeldetes Gewerbe und dem entsprechenden Firmensitz.

Insoweit müssen Sie grundsätzlich in dem anderen Bundesland auch kein weiteres Gewerbe anmelden und brauchen auch keinen zusätzlichen Standort im Sinne z.B. einer weiteren Betriebsstätte.

Allerdings ist bei der Art Ihrer angebotenen Tätigkeit zu überlegen, ob eine regionale Präsenz nicht doch ratsam ist - um mit einer Adresse in dem Bundesland einen örtlichen Bezug zu bieten und damit auch eine „Anlaufstelle“ für potentielle Kunden und Betreuer zu haben.

Sollten Sie sich für einen weiteren Standort in dem Bundesland entscheiden, beachten Sie bitte nachfolgend:

Für Sie als Kleingewerbetreibende kommt nur die Errichtung einer Betriebsstätte als s.g. unselbständige Niederlassung in Frage.

Betriebsstätten sind von der Zentrale abhängig. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei der Hauptniederlassung und der Betriebsstätte um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb - an lediglich räumlich getrennten Stellen. Die Rechnungen werden zudem im Namen der Zentrale ausgestellt und dürfen auch keinen abweichenden Namen führen. Somit sind auch alle Angelegenheiten, die das Finanzamt betreffen, über das zuständige Finanzamt des Hauptsitzes abzuwickeln. Lediglich die Gewerbesteuer wird gesplittet.

Eine unselbständige Niederlassung ist gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) bei der Gemeinde anzuzeigen, in deren Gebiet die Betriebsstätte errichtet wird. Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht erforderlich.

Zur Errichtung einer Betriebsstätte müssen Sie auch keinen Wohnsitz in dem Bundesland haben.

Insgesamt sollten Sie zwingend Ihren Umsatz bezüglich der Kleinunternehmerregelung beobachten. Melden Sie sich frühzeitig bei Ihrem zuständigen Finanzamt, sollten Sie diese Grenze voraussichtlich bis Jahresende überschreiten oder bereits überschritten haben.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
April 2019

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