Antwort
Vorab können wir Ihnen keine verbindliche Auskunft zu Ihrer Vorgehensweise geben. Es fehlen uns persönliche Angaben bzgl. einer absolvierten Ausbildung, eventuellen Studiengängen oder Weiterbildungen.
Sollte es sich bei Ihrer angegebenen „langjährigen Berufserfahrung“ als Polier, nur um „reine Erfahrung“ und keine vorlegbaren Qualifikationsnachweise handeln, ist die Tätigkeit als Polier als Gewerbe einzustufen und somit gewerbepflichtig.
Möchten Sie in Ihrem Unternehmen die zusätzlichen Dienstleistungen eines Poliers anbieten, die noch nicht in Ihrer Gewerbeanmeldung erfasst sind, können Sie diese in Form einer Gewerbe-Erweiterung abdecken, ohne ein neues Gewerbe anmelden zu müssen.
Vorzunehmen ist dies bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt, wo Sie bereits Ihre erste Gewerbeanmeldung gemacht haben. Hier fällt üblicherweise auch nur eine geringe Gebühr an. Bei manchen Gewerbeämtern kann dies inzwischen sogar online gemacht werden. In der Regel sind dazu folgende Dokumente notwendig: die bestehende Gewerbe-Anmeldung, Ihr Personalausweis / Reisepass und die Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde. Informieren Sie sich hier bitte auf der Website Ihres Gewerbeamtes.
Sollten Sie jedoch ähnliche Qualifikationen eines Ingenieurs oder eines vergleichbaren Berufes nachweisen können, könnte Ihre Tätigkeit als Polier jedoch als Freier Beruf anerkannt werden und es ist keine Gewerbe-Erweiterung vorzunehmen.
In § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind alle freiberuflichen Tätigkeiten in Form eines Katalogs aufgeführt. Hierbei wird zwischen verschiedenen Gruppen unterschieden, welche auch u.a. die s.g. „naturwissenschaftlichen Berufe“, die Berufe des Architekten, Ingenieurs, Vermessungsingenieurs und Handelschemikers, beinhalten. Die von Ihnen angestrebte Tätigkeit als Polier ist u.E. dem des Ingenieurs gleichzusetzen und fällt demnach unter die Kategorie „ähnliche Berufe". Die Ausübung eines „Katalogberuf“ ähnlichen Berufs, wird ebenfalls als freiberufliche Tätigkeit eingestuft.
Anmelden müssen Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit dann, anders als bei Ihrem aktuellen Gewerbe, lediglich beim Finanzamt. Hier sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie Ihre Aufträge als Polier über Ihr Gewerbe im Trockenbau beziehen. Sie sind dann Ihrer Pflicht nachgekommen und können die Reaktion des Amtes abwarten, denn dieses wird Sie im Nachgang darüber informieren, ob Sie als Freiberufler gelten und eingestuft werden. Denn letztendlich einschneidet das Finanzamt in jedem Einzelfall, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt und, ob diese, falls Abgrenzungsprobleme zu Ihrem aktuellen Gewerbe vorliegen, die freiberufliche Tätigkeit evtl. mit zur gewerblichen Tätigkeit zählt.
Als Freiberufler haben Sie den Vorteil, lediglich eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung durchführen zu müssen. Ebenso sind Freiberufler von der Gewerbesteuer und den Mitgliedsbeiträgen an die IHK befreit.
Sollte das Finanzamt Ihnen die freiberufliche Tätigkeit bestätigen, müssen Sie die gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt voneinander in Rechnung stellen und haben dafür auch getrennte Buchführungen.
Ihre Polier-Tätigkeit können Sie dann auch über Ihr bereits bestehendes Gewerbe bewerben.
Achtung: Wenn Sie die Tätigkeit ohne die bereits genannte Qualifikation als Freiberuf aufnehmen und bei Ihre Tätigkeit wird bei einer späteren Betriebsprüfung kontrolliert, könnten Sie im Nachgang als Gewerbe eingestuft werden und müssen Gewerbesteuer nachzahlen. Es gibt Berufsbilder, bei denen müssen teilweise die Gerichte überprüfen, ob sie den „Freien Berufen“ zuzuordnen sind oder doch zu den Gewerbeberufen zählen.
Wir empfehlen Ihnen hier noch einmal im Detail Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu halten.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Dezember 2018
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