Antwort
Die Beitragszahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung kann von uns leider nicht pauschal für Ihren Einzelfall beantwortet werden. Einen kleinen Überblick möchte ich Ihnen hiermit geben:
Die Elternzeit ist in ihrer rechtlichen Ausgestaltung auf die besondere Situation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugeschnitten. Ziel der Elternzeit ist, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine befristete Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu ermöglichen, um sich in dieser Zeit stärker der Kindererziehung widmen zu können. Da Sie aber ab Juli eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufnehmen und kein Arbeitnehmer sind, können Sie die Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht durchführen. Eine Auszeit von der selbstständigen Tätigkeit bleibt Ihnen natürlich selbst überlassen.
Wenn eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird, kann eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eingegangen werden. Die gesetzliche Grundlage für die Beitragszahlung ist der § 240 Sozialgesetzbuch V.
Auf der Grundlage des § 240 SGB V, werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Dazu gehören außer dem Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit z. B. auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Zinsen aus Kapitaleinkünften usw.
Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, bitte ich Sie, sich unmittelbar an Ihre Krankenkasse zu wenden, die nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur Auskunftserteilung und Beratung der Versicherten verpflichtet ist. Allein Ihre Kasse ist in der Lage, Ihnen eine verbindliche Auskunft zu geben, denn sie verfügt über die notwendigen Informationen und Unterlagen und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Die Entscheidungen der Krankenkassen können von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft werden. Falls Sie eine solche aufsichtsrechtliche Überprüfung durchführen lassen möchten, müssten Sie sich von Ihrer Krankenkasse die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nennen lassen und sich dorthin wenden.
Zur weiteren Recherche sehen Sie bitte die Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler.
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich auch gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit 030 - 340 606 601 wenden.
Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen, können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen freiwillig die Arbeitslosenversicherung abschließen. Geregelt ist das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in § 28a SGB III.
Das Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 28a SGB III können Selbständige, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, grundsätzlich beantragen.
Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z. B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
- Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld).
Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein.
Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der (hauptberuflichen) Tätigkeit gestellt werden.
Würde eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach § 26 SGB III eintreten, so würde die Versicherung als Selbständiger ruhen, das heißt es müssen während dieser Zeit keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden. Nach § 26 Abs. 2a SGB III können Personen unter den genannten Voraussetzungen versicherungspflichtig sein in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema nutzen Sie gerne das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter 030 221 911 003 oder wenden Sie sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit.
Hinsichtlich Ihrer Fragen zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Für Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherung können Sie sich an die Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800 60 50 404 wenden.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
Stand:
Juni 2021